nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.06.2002; Aktenzeichen S 14 (25) KA 233/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.06.2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal III/1998.
Die beiden in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Kläger sind als Ärzte für Pathologie in N ... niedergelassen; sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der ihnen für das Quartal III/1998 erteilte Abrechnungsbescheid vom 20.01.1999 weist einen Gesamthonorar-Saldo in Höhe von (i.H.v.) 235.032,52 DM auf. Ihren gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass ihnen keine angemessene Vergütung gewährt werde. Sie betrieben eine sparsam und wirtschaftlich geführte, voll ausgelastete Vertragsarztpraxis. Infolgedessen schulde die Beklagte vollen Kostenausgleich und einen Quartals-"Arztlohn" von 45.000,00 DM. Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sei nämlich ein jährlicher Arztlohn von 180.000 DM (vor Steuern) angemessen. Von dem ihnen gewährten Honorar seien anteilige Kosten der vertragsärztlichen Praxis i.H.v. 211.002,50 DM in Abzug zu bringen, so dass lediglich ein "Arztlohn" i.H.v. 24.029,50 DM verbleibe. Damit ergebe sich eine Forderung von 65.970,50 DM (2 x 45.000 DM./. 24.029,50 DM). Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid unverständlich und damit nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er auf rechtswidrigen Grundlagen beruhe. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) und Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten (HVM) verstießen u.a. gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit, beruhten auf nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungen, verstießen gegen die Gebote der Verteilungs-, Sach- und Systemgerechtigkeit. Auch die Auswahl der budgetierten und der nicht-budgetierten Arztgruppen sei nicht nachvollziehbar; die Berechnung der Praxis- und Zusatzbudgets sei falsch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 mit der Begründung zurück, dass der angefochtene Bescheid im Einklang mit den für die Abrechnung geltenden Regeln - insbesondere des HVM - stehe.
Mit ihrer Klage vom 02.11.1999 haben die Kläger u.a. unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten ihres Prozessbevollmächtigten vom November 1999 ihr Vorbringen vertieft: Ihr Anspruch auf angemessene Vergütung leite sich aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie aus §§ 72 Abs. 2, 85 Abs. 3 Satz 1 und 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie aus Richterrecht her. Durch zu niedrige Vergütung der ambulanten pathologischen vertragsärztlichen Leistungen sei das Kassenärztliche Versorgungssystem in diesem fachärztlichen Sektor und infolgedessen die berufliche Existenz der an ihm teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet. Die Grundlagen des Honorarbescheides - EBM und HVM - beruhten auf nicht hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungen und stammten von unzureichend demokratisch legitimierten untergesetzlichen Normgebern. Sie seien weder als Teile von Normsetzungsverträgen noch infolge gesetzlicher Zulassung und Verweisung geeignete Rechtsquellen zur Bestimmung des Leistungs- und Honorarvolumens der Vertragsärzte. Sie verstießen gegen die Gebote der Sach-, System- und Verteilungsgerechtigkeit. Die Punktzahlen im EBM seien nicht sachgerecht und die fallzahlabhängige Budgetierung weise zahlreiche Fehler auf. Soweit der HVM einen Honorartopf für Pathologen vorsehe, sei auch dies nicht sachgerecht; die Bemessung des Topfes sei zu undifferenziert und irreal. Zwischen 1996 und 1998 sei es zu massiven Leistungsausweitungen der vertragsärztlichen Pathologen gekommen; sowohl die Leistungszahl als auch die Anzahl der Leistungserbringer seien erheblich gestiegen. Seit 1996 seien neue EBM-Ziffern für Pathologen eingeführt worden und zudem verschiedene Leistungen von anderen Arztgruppen auf die Pathologen verlagert worden. Die Werte der Vorjahre könnten deshalb im Quartal III/1998 nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch der Fremdkassenausgleich sei unzutreffend geregelt und eine Kürzung nach § 7 HVM sei bei Pathologen unzulässig. Im Übrigen könnten Verwaltungskosten nicht erhoben werden; es fehlten eine Beitragssatzung und die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zwingend vorgeschriebene Genehmigung des Finanzministeriums. Darüber hinaus sei der Widerspruchsbescheid unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) ergangen; der Vorstand habe ihre Widerspruchsbegründung nämlich nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich seien sowohl der Honorarbescheid als auch der Widerspruchsbescheid nicht ausreichend begründ...