Leitsatz (amtlich)

Genesendenfürsorge (Kur) iS von RVO § 187 Nr 2 aF ist eine Mehrleistung, die von der Vertreterversammlung als Ermessensleistung ausgestaltet werden kann. In einem solchen Falle sind neben den Leistungen für die eigentliche Kur nicht auch die Fahrkosten automatisch zu erstatten. Der Versicherungsträger (Vorstand) kann durch Richtlinien für Kuren einen Satz für jeden Kurtag vorsehen und damit alle Kosten (auch Fahrkosten) abgelten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653107

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