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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.06.2001 - L 9 AL 155/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfeanspruch. Ruhen. Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente. Ermessensausübung bei atypischen Fällen. niedrigere Rentenzahlung. Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat im Rahmen der Aufforderung zur Rentenbeantragung iS des § 134 Abs 3c AFG Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Es ist von einer Atypik auszugehen, wenn die zu erwartende Rente niedriger ist als die zustehende Arbeitslosenhilfe (vgl BSG vom 27.7.2000 - B 7 AL 42/99 R = BSGE 87, 31 = SozR 3-4100 § 134 Nr 22).

2. Bei der Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit an einen Empfänger von Arbeitslosenhilfe, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl BSG, aaO).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.11.1996 bis 31.03.1997.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt für den Bewilligungsabschnitt bis 31.10.1996 Alhi in Höhe von 320,40 DM wöchentlich (=1.388,40 DM monatlich). Sie forderte ihn gemäß § 134 Abs. 3 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit Schreiben vom Juni 1996 auf, bis zum 31.07.1996 beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rente wegen Alters zu stellen, weil er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Sie stellte zudem mit Wirkung ab 01.08.1996 die Zahlung der Alhi ein. Nachdem der Rentenversicherungsträger mitgeteilt hatte, die Altersrente werde ab 01.08.1996 monatlich 734,34 DM betragen, nahm der Kläger seinen Rentenantrag zurück und erhob gegen die Einstellung der Leistung zum 01.08.1996 Widerspruch. Die Beklagte entzog ihm daraufhin wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) die Alhi, weil der Kläger nicht den N...

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