Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung. Versicherungspflicht nach § 7 Abs 2 AVG. Fortdauer bis zur Aufhebung des Befreiungsbescheides
Orientierungssatz
1. Bei einem nach § 7 Abs 2 AVG Befreiten verbleibt es sogar während berufsloser Zeiten solange bei der einmal ausgesprochenen Befreiung durch den Rentenversicherungsträger, bis der Befreiungsbescheid aufgehoben wird (vgl BSG vom 16.12.1975 - 11 RA 26/75 = BSGE 41, 93).
2. Die rechtliche Regelung iS des § 31 Abs 1 SGB 10 (Verfügungssatz), die der Befreiungsbescheid enthält, liegt allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns. Die Ausführungen zur Fortdauer der Befreiung bei freiwilliger Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen weder eine rechtliche Regelung iS des § 31 S 1 SGB 10 noch eine Nebenbestimmung (Befristung, Bedingung oder Auflage) iS des § 32 SGB 10 dar.
3. Anders als dem Wortlaut des erst am 1.1.1992 in Kraft getretenen § 6 Abs 5 S 1 SGB 6 "Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung ... beschränkt", ist den Regelungen nach § 7 Abs 2 bis 4 AVG keinerlei dahingehende Aussage zu entnehmen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen eines am 01.08.1994 begonnenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1), dessentwegen er freiwillig an der Beigeladenen zu 3) teilgenommen hat, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Der ... 1959 geborene Kläger nahm seit dem 01.07.1989 wegen seines ausgeübten Arztberufes als Pflichtmitglied an der Beigeladenen zu 3) teil. Unter dem 28.08.1989 teilte die Beigeladene zu 3) dem Kläger mit, daß seine Pflichtteilnahme mit Ablauf des Monats Juli 1989 erloschen sei, weil er seinen Arztberuf seither nicht ausgeübt habe. Kraft seiner Erklärung führe man den Kläger ab 01.08.1989 als freiwilligen Teilnehmer der Beigeladenen zu 3).
Auch für die nichtärztliche Tätigkeit des Klägers gelte die noch auszusprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten. Der Kläger habe daher mindestens den geltenden Angestelltenversicherungsbeitrag als Versorgungsabgabe zu zahlen.
Mit Bescheid vom 22.08.1989 befreite die Beigeladene zu 2) den Kläger auf seinen Antrag ab 01.07.1989 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten mit Rücksicht auf seine Teilnahme an der Beigeladenen zu 3). In diesem Bescheid heißt es ferner:
"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind. ... Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach X § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches zu widerrufen. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
-- Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet
-- Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen
entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA."
Unter dem 25.06.1994 teilte der Kläger der Beigeladenen zu 3) mit, daß er ab 01.08.1994 seinen Arbeitgeber wechseln werde. Künftig werde er für die Beigeladene zu 1) als angestellter Berater insbesondere in den Bereichen Pharma- und Medizintechnik tätig sein.
Mit Schreiben vom 28.09.1994 wandte sich die Beigeladene zu 3) an die Beigeladene zu 2), um sie von diesem Arbeitgeberwechsel zu unterrichten. Ferner teilte sie mit, daß der Kläger für das neue unbefristete Beschäftigungsverhältnis seine ärztliche Approbation nicht benötige. Im Falle des Widerrufs der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung erbitte man eine Durchschrift dieses Bescheides.
Unter dem 19.04.1995 setzte die Beigeladene zu 2) den Kläger davon in Kenntnis, daß die 1989 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auch nach der Rentenreform 1992 Bestand habe. Die Befreiung gelte danach weiterhin für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 3), soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Mit Schreiben vom 27.07.1995 bat die Beigeladene zu 2) die Beklagte als Einzugsstelle um Prüfung der nachträglichen Beitragsabführung. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe für den Kläger wegen seines Beschäftigungsv...