Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Scheingeschäft
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach §§ 136 , 137 SGB III , wer u. a. die Anwartschaftszeit gemäß § 142 SGB III erfüllt. Dazu muss der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
2. Der Nachweis der einjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann von dem Antragsteller lediglich mit der Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. der Lohnabrechnung für nur einen Monat nicht erbracht werden. Kann er auch Kontoauszüge nicht vorlegen, verweigert er beharrlich die Mitwirkung und gibt der Arbeitgeber als Zeuge an, der Kläger habe nicht bei ihm gearbeitet, so ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein nach § 117 Abs. 1 BGB geschlossen worden ist.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ¼ der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 07.03.2014 und wendet sich gegen eine Rückforderung iHv 3.939,76 EUR.
Der 0000 geborene Kläger bezog von der K. (K.) vom 24.10.2011 bis zum 11.03.2013 Krankengeld. Mit Wirkung zum 07.03.2014 meldete er sich arbeitslos und beantrage Arbeitslosengeld. Er gab an, vom 15.06.2011 bis zum 30.09.2013 bei dem Zeugen P. O., der einen Haus- und Gartenservice betreibt, in Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein. Zum 01.10.2013 sei er durch den Zeugen von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Dem Antrag legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 und eine Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2011 bei. Der unbefristete Arbeitsvertrag bestimmt ab dem 01.07.2011 eine Tätigkeit des Klägers als Helfer in dem Haus- und Gartenservice für eine 40 Stundenwoche zu einem Stundenlohn von 13,80 EUR (Gesamtvergütung iHv 2.346 EUR). Die für Juli 2011 erstellte Lohnabrechnung wies eine Bruttovergütung iHv 2.318,40 EUR, Lohnsteuer iHv 296,66 EUR und einen Solidaritätszuschlag iHv 16,31 EUR aus. Angaben zu einem Empfängerkonto fehlen.
Mit Bescheid vom 03.04.2014 bewilligte die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld vom 07.03.2014 bis zum 05.03.2015 iHv 26,62 täglich.
Nachdem die Beklagte den Zeugen aufgefordert hatte, eine Arbeitsbescheinigung vorzulegen, teilte dieser mit Schreiben vom 10.05.2014 mit, der Kläger habe nie bei ihm gearbeitet.
Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlungen mit Wirkung zum 01.05.2014 ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 12.05.2014 dazu an, die vom 07.03.2014 bis zum 30.04.2014 bewilligten Leistungen aufzuheben und Arbeitslosengeld iHv 1.464,10 EUR sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 501,93 EUR zurückzufordern. Hierauf teilte der Kläger mit, die Behauptungen des Zeugen seien falsch.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.06.2014 den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und forderte die Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes nach § 328 Abs. 3 SGB III. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Der Zeuge habe mitgeteilt den Kläger nicht beschäftigt zu haben. Da es an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fehle, sei auch die Zeit des Krankengeldbezuges nicht versicherungspflichtig.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe mit dem Zeugen einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen gehabt. Dieser habe ihn für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 23.10.2011 mit einem Arbeitsentgelt iHv 8.942 EUR bei der K. gemeldet. Der Zeuge sei nicht glaubwürdig, weil dieser bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Beihilfe zum Bankraub verbüßt habe. Er habe gegen den Zeugen wegen Untreuehandlungen und Urkundenfälschungen Strafantrag gestellt.
Der Zeuge teilte mit, er habe den Kläger zum 01.07.2011 als Helfer eingestellt, aber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.08.2011 zum 01.10.2011 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis habe nur zum Schein bestanden, weil der Kläger den Krankenversicherungsschutz nicht habe verlieren wollen. Er habe mit dem ehemals befreundeten Kläger besprochen, ihn bei der Krankenversicherung anzumelden, wenn dieser für alle Kosten selbst aufkommen werde.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 208/14 B ER erklärte die Beklagte sich bereit, für den Zeitraum vom 03.06.2014 bis zum 05.09.2014 vorläufig Arbeitslosegeld zu gewähren. Die Leistungen wurden mit Bescheid vom 03.09.2014 iH eines täglichen Leistungsbetrages von 26,62 EUR vorläufig bewilligt.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 zurück. Der Kläger habe ab dem 07.03.2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die gezahlten Leistungen iHv insgesamt 1.966,03 EUR seien zu erstatten.
Am 13.07.2015 hat ...