rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 18.03.1998; Aktenzeichen S 19 Ka 13/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin zu 1), der Klägerin zu 2) und des Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.03.1998 werden zurückgewiesen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) und der Beigeladene zu 7) haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachfolgebesetzung eines Vertragsarztsitzes für Radiologie in K. (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Der Zulassungsausschuß für Ärzte D. ließ den Beigeladenen zu 8) als Arzt für Radiologische Diagnostik mit Beschluss vom 16.09.1992 zum 01.10.1992 als Vertragsarzt für den Vertragsarztsitz H., K., zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Dieser Vertragsarztsitz ist mit der Praxisanschrift des Beigeladenen zu 7) identisch. Der Beigeladene zu 8) war in dieser Praxis zuvor vom 01.04.1992 bis zum 30.09.1992 zur Absolvierung der Vorbereitungszeit tätig. Ab dem 01.10.1992 führte er mit dem Beigeladenen zu 7) eine genehmigte "Gemeinschaftspraxis". Ein schriftlicher Gemeinschaftsvertrag existiert nicht. Nachdem der Beigeladene 8) zu Beginn des 4. Quartals 1992 erkrankte, schied er aus der "Gemeinschaftspraxis" aus, deren Ende der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 09.12.1992 zum 31.12.1992 feststellte. Als Vertreter für den Beigeladenen zu 8) war zunächst der Arzt für Radiologie B. in der Praxis des Beigeladenen zu 7) tätig.
Dieser erhielt im 1. Quartal 1993 eine eigene Zulassung und führte mit dem Beigeladenen zu 7) eine Gemeinschaftspraxis bis zu deren Auflösung zum 01.01.1997.
Dem Antrag des Beigeladenen zu 8) vom 16.11.1992, seine Zulassung zum 01.01.1993 für ein Jahr ruhend zu stellen, gab der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 01.12.1992 statt. Der Beigeladene zu 8) übernahm zum 01.04.1993 eine Tätigkeit als Oberarzt der Radiologisch-Nuklearmedizinischen Abteilung des SB-Hospitals in KL. Im November 1993 beantragte er, das Ruhen der Zulassung um sechs Monate zu verlängern. Gleichzeitig erstrebte er die Erteilung einer Ermächtigung. Mit Beschluss vom 012.1993 lehnte der Zulassungsausschuß den Ruhensantrag ab; die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist sei nicht zu erwarten. Mit Beschluss vom 05.01.1994 stellte der Zulassungsausschuß das Ende der Zulassung des Beigeladenen zu 8) zum 31.12.1993 fest. Im Januar 1994 beantragte der Beigeladene zu 8) seine Zulassung als Vertragsarzt für den Vertragsarztsitz KL die ihm zum 01.07.1994 erteilt wurde. Zugleich verzichtete er am 17.01.1994 gegenüber dem Zulassungsausschuß rückwirkend zum 31.12.1993 auf seine Zulassung als Vertragsarzt in K. Mit Schreiben vom 17.03.1994 bat er die Klägerin zu 1), seinen Vertragsarztsitz in K. für eine Neubesetzung auszuschreiben.
Die Klägerin zu 1) schrieb den ehemals dem Beigeladenen zu 7) zugewiesenen Vertragsarztsitz im Rheinischen Ärzteblatt vom 26.04.1994 mit dem Text "Kreis K. - Arzt für Radiologie" aus. Hierauf bewarben sich drei Fachärzte für Radiologie, nämlich die Klägerin zu 2), Dr. S. und Herr M ... Letzterer zog seine Bewerbung am 09.01.1995 zurück. Mit Beschluss vom 11.01.1995 erteilte der Zulassungsausschuß Dr. S. "die Zulassung auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz für Radiologie des Herrn Dr. med. O. in K." Gleichzeitig lehnte der Zulassungsausschuß den Antrag der Klägerin zu 2) ab. Für die Auswahl des Dr. S. sei entscheidend gewesen, daß er die qualifiziertere radiologische Weiterbildung habe und insbesondere Kenntnisse in der Computertomographie und Kernspintomographie vorweisen könne. Im Rahmen der Ermessensausübung sei auch berücksichtigt worden, daß es sich um einen Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis handele, die Praxisinhaber Dr. W./B. mit der Aufnahme des Dr. S. einverstanden seien und mit ihm die Praxis um den Bereich Kernspintomographie erweitert werden könne.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Klägerin zu 2) geltend gemacht, der Zulassungsausschuß habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie verfüge über das höhere Approbationsalter, sei länger ärztlich tätig und bereits länger in die Warteliste eingetragen. Es gehe nicht um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in eine Gemeinschaftspraxis, sondern um die Nachbesetzung einer radiologischen Einzelpraxis. Der Beigeladene zu 8) sei bereits Ende 1992 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden.
Durch Beschluss vom 07.06.19995 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses auf und wies die Anträge der Klägerin zu 2) und des Dr. S. auf Zulassung als Nachfolger für den früheren Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) zurück. Der Planungsbereich K. sei seit dem02.09.1993 für Radiologen gesperrt. Die Vorschrift des § 103 Abs. 4 SGB V ermögliche die Zulassung nicht. Denn hiermit würde die Wiederbesetzung von Vertragsartzsitzen in gesperrten Planungsregionen geregelt, um den verfassungsrechtlichen Voraus...