Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter Rentenbeträge nach dem Tode des Berechtigten mittels Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

Eine ausdrückliche Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers, den Rücküberweisungsanspruch gegen ein Geldinstitut durch Verwaltungsakt zu regeln, ist weder durch Gesetz noch aufgrund des Gesetzes bestimmt. Anders als § 50 Abs 3 S 1 SGB 10 sieht die Regelung des § 118 Abs 3 SGB 6 einen Verwaltungsakt nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659853

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