Leitsatz (amtlich)

1. Bei schädigungsunabhängigem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kann ein in der Rente nachwirkender schädigungsbedingter Erwerbsschaden aus dem früheren Arbeitsleben nur dann zur Gewährung von Berufsschadensausgleich führen, wenn dieser Erwerbsschaden einen bei seinem Eintritt schon und noch Schwerbeschädigten betroffen hatte (Abgrenzung zu BSG 1974-10-16 10 RV 615/73 = BSGE 38, 160 und BSG 1974-10-17 9/8 RV 593/72 = SozR 3100 § 30 Nr 4, Fortführung von LSG Essen 1975-09-26 L 9 V 130/70).

2. Zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für Zeiträume, für die nach Berufs- und Wirtschaftsgruppen gegliederte amtliche Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nicht vorliegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1977; Aktenzeichen 10 RV 51/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647254

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