Leitsatz (amtlich)
Enthält die Erwerbsunfähigkeitsrente der ausgleichsberechtigten geschiedenen Frau aufgrund rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs auch einen Teil des in Werteinheiten umgerechneten Leistungszuschlags, so darf die nach § 98a Abs 2 RKG ohne den Leistungszuschlag berechnete Knappschaftsausgleichsleistung des ausgleichsverpflichteten früheren Ehemannes in entsprechender Anwendung der Minderungsvorschrift des § 96a Abs 4 RKG unter Berücksichtigung der Teilungsvorschrift des § 1587b Abs 2 BGB und der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG nicht um den Teil gekürzt werden, der dem in der Rente der Frau enthaltenen Anteil des Leistungszuschlages entspricht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661748 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen