Leitsatz (amtlich)

Enthält die Erwerbsunfähigkeitsrente der ausgleichsberechtigten geschiedenen Frau aufgrund rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs auch einen Teil des in Werteinheiten umgerechneten Leistungszuschlags, so darf die nach § 98a Abs 2 RKG ohne den Leistungszuschlag berechnete Knappschaftsausgleichsleistung des ausgleichsverpflichteten früheren Ehemannes in entsprechender Anwendung der Minderungsvorschrift des § 96a Abs 4 RKG unter Berücksichtigung der Teilungsvorschrift des § 1587b Abs 2 BGB und der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG nicht um den Teil gekürzt werden, der dem in der Rente der Frau enthaltenen Anteil des Leistungszuschlages entspricht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.01.1986; Aktenzeichen 5a RKn 4/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661748

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