rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.07.2002; Aktenzeichen S 8 KR 199/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einer wasserfesten Prothese (Schwimmprothese).
Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Bei ihm musste im September 1999 der rechte Unterschenkel amputiert werden. Im Zusammenhang mit der orthopädischen Versorgung mit einer Prothese beantragte er zusätzlich die Gewährung einer Schwimmprothese. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der in seiner Stellungnahme vom 21.12.1999 der vorgeschlagenen Versorgung mit der Unterschenkelprothese zustimmte, eine Schwimmprothese dagegen unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Dortmund ablehnte. Der Kläger hatte sich anlässlich des Sprechtages am 15.12.1999 bei der Orthopädischen Versorgungsstelle vorgestellt. Dr. K ... führte insoweit unter dem 17.12.1999 aus, eine Schwimmprothese sei nicht indiziert. Für Duschvorgänge oder beim Schwimmen empfehle er den Xero-Sox-Beinschutz. Dabei handelt es sich um einen Beinschutz, der wie ein Strumpf über die betroffene Stelle gezogen wird und durch ein sodann erzeugtes Vakuum absolut wasserdicht abschließt. Mit Schreiben vom 03.01.2000 teilte die Beklagte unter Hinweis auf diese Stellungnahme dem Kläger mit, die Notwendigkeit einer wasserfesten Unterschenkelprothese sei nicht erkennbar, zur Versorgung mit einem Xero-Sox-Beinschutz werde um Übersendung einer entsprechenden ärztlichen Verordnung gebeten.
Unter Vorlage einer erneuten Verordnung einer Schwimmprothese durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B ... sowie eines Kostenvoranschlages eines Sanitätshauses (Kosten insgesamt 3.809,39 DM) beantragte der Kläger im November 2000 erneut die Versorgung mit einer Schwimmprothese. In der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme wies der MDK (Dr. B ...) auf die Ausführungen der Orthopädischen Versorgungsstelle vom 17.12.1999 hin. Mit Bescheid vom 23.11.2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe die Versorgung mit Xero-Sox schon versucht, in der Praxis habe sich herausgestellt, dass dieses Mittel für ihn ungeeignet sei. Es sei für ihn außerordentlich entwürdigend, in der Schwimmhalle den Schutz an- und wieder auszuziehen. Er werde dabei von anderen Besuchern "begafft", insoweit drohten vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung psychosomatische Beschwerden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter Hinweis auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die Versorgung mit einem Xero-Sox sei für ihn unzumutbar. Die begehrte Versorgung stelle keine Überversorgung dar und verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot. Vielmehr sei die Ausstattung mit der Badeprothese eine notwendige Maßnahme zur Sicherung der Körperpflege, denn bei der Benutzung der Dusche sei er auf eine wasserfeste Prothese angewiesen. Im Übrigen sei der MDK nicht befugt, in die ärztliche Behandlung des Dr. B ... einzugreifen.
Mit Urteil vom 22.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar komme auch eine Schwimmprothese als Hilfsmittel i.S.d. Krankenversicherungsrechts in Betracht. Mit dem Xero-Sox stehe dem Kläger aber ein Hilfsmittel zur Verfügung, das eine ausreichende und zweckmäßige Sicherung der Grundbedürfnisse gewährleiste. Etwaige psychische Folgen seien nicht geeignet, die Versorgung mit einer Schwimmprothese zu begründen; insofern erscheine eher eine ärztliche Behandlung angezeigt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die psychische Belastung bei schon vorhandener prothetischer Versorgung durch die Verwendung der Xero-Sox sich vergrößere.
Gegen das ihm am 09.08.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag und meint weiterhin, die alternative Versorgung mit einem Xero-Sox stelle keinen ausreichenden Ausgleich seiner Behinderung dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.07.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 zu verurteilen, ihm eine Schwimmprothese zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Sozialgericht ...