Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss von Studenten. Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit
Orientierungssatz
1. Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist gem § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 ausgeschlossen, wer eine nach BAföG oder den §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 9).
2. Kann die nach BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen nicht gefördert werden, die im Verhältnis zum Träger der Förderleistung eingetreten sind, so führt dies zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2.
3. Für den Leistungsausschluss ist ausreichend, dass der Hilfebedürftige als Student eingeschrieben ist. Die Grundsätze des Werkstudentenprivilegs sind im Rahmen von § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nicht anzuwenden. Ohne Belang ist, dass er lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme des Studiums (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R = FEVS 61, 104).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 insoweit aufgehoben, als der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt worden sind. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin die für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 als Darlehen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss zu gewähren waren.
Die 1969 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten Mitte Juni 2007, nachdem sie nach F umgezogen war, für sich und ihre 1995 geborene Tochter B Leistungen nach dem SGB II. Sie war seinerzeit bis zum 30.09.2007 im Fach Erziehungswissenschaften immatrikuliert. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums fehlte ihr noch die Diplomarbeit, die sie mit dem Abgabetermin 30.09.2007 am 26.09.2007 einreichte. Nach der Diplom-Urkunde, datiert vom 12.11.2008, bestand die Klägerin die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaften am 26.09.2007 erfolgreich. Eine Ausbildung nach dem BAföG stand der Klägerin dem Grunde nach nicht zu, weil die Förderungshöchstdauer überschritten war und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nicht gegeben waren. Zudem war in der Bescheinigung des Hochschulsozialwerkes X vom 09.05.2007 angekreuzt, dass der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG bisher nicht vorgelegt worden sei.
Vor dem Umzug hatte die damals zuständige ARGE T der Klägerin und ihrer Tochter mit Änderungsbescheid vom 15.03.2007 für den Zeitraum vom 02.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen bewilligt, die sich für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.07.2007 auf monatlich 761,82 Euro beliefen. Aufgrund des Umzuges und des damit verbundenen Wechsels der Zuständigkeit hob die ARGE T mit Bescheid vom 14.06.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 01.07.2007 auf.
Mit Bescheid vom 06.07.2007 bewilligte die Beklagte (ARGE S) der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 918,60 Euro. Dabei gewährte sie der Klägerin die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 389,00 Euro (Regelleistung 347,00 Euro; Mehrbedarf für Alleinerziehende 42,00 Euro) und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 237,79 Euro. Bezüglich der Tochter der Klägerin betrugen die Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig 237,81 Euro monatlich, die Regelleistung 54,00 Euro. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Regelleistung wurden der Klägerin als Darlehen gewährt, der Mehrbedarf Alleinerziehung sowie die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Tochter als Pflichtleistung ausgezahlt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin bis zum 30.09.2007 als Studentin an der C Universität X eingeschrieben war (Exmatrikulationsbescheinigung vom 26.09.2007), bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 02.10.2007 die Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 nunmehr als Zuschuss. Für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 beliefen sich die Leistungen auf insgesamt 750,60 Euro monatlich. Bezüglich der Klägerin bewilligte die Beklagte weiterhin die Regelleistung (347,00 Euro) einschließlich eines Mehrbedarfs (42,00 Euro) sowie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 237,79 Euro. Der Tochter der Klägerin wurden nach Anrechnung von Kindergeld (154,00 Euro) und Unterhalt (168,00 Euro) nur noch Kosten d...