Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des RVO § 28 Abs 3 idF des AFGÄndG 3 (BGBl 1974, 1481), wonach Rückstände für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung Masseschuld iS der KO § 59 Abs 1 Nr 3) sind, gilt auch für Beiträge zu Berufsgenossenschaften.
Fundstellen
Haufe-Index 1657874 |
ZIP 1980, 31 |
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