Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des RVO § 28 Abs 3 idF des AFGÄndG 3 (BGBl 1974, 1481), wonach Rückstände für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung Masseschuld iS der KO § 59 Abs 1 Nr 3) sind, gilt auch für Beiträge zu Berufsgenossenschaften.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657874

ZIP 1980, 31

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