Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeldanspruch. Flüchtling im Sinne des FlüAbk. Aufenthaltsbefugnis. EG-Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine ausländische Mutter, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist, kann auf Grund europarechtlicher Bestimmungen Erziehungsgeld für ihr Kind beanspruchen, wenn ihr Mann in Deutschland arbeitet und zugleich als Flüchtling (gem § 51 AuslG, sog kleines Asyl) anerkannt ist.

2. Eine Ausländerin, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist, hat kraft Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung ihres Kindes, wenn ihr Ehemann als Flüchtling anerkannt und Arbeitnehmer ist, auch wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit (Wanderarbeitnehmer) noch keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2002; Aktenzeichen B 10 EG 5/01 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649009

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