Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittelerbringer. Zulassungsbescheid. Nebenbestimmungen. Auflagen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Zulassung eines Leistungserbringers von Hilfsmitteln handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, da der Bewerber einen Rechtsanspruch auf Zulassung besitzt, wenn er die Voraussetzungen des § 126 Abs 1 S 2 SGB 5 erfüllt.

2. Nebenbestimmungen sind nur zulässig, soweit sie die Erfüllung der in § 126 Abs 1 S 2 SGB 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen sichern sollen.

3. Es ist nicht möglich, den Leistungserbringern im Zulassungsbescheid durch Auflagen Handlungs- und Unterlassungspflichten aufzuerlegen, die ggf selbständig durchsetzbar wären und über § 47 Abs 1 Nr 2 SGB 10 sanktioniert werden könnten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, eine Zulassung als Hilfsmittellieferant mit Auflagen zu versehen.

Die Klägerin ist eine Hörgeräte-Akustiker-Firma, die mehrere Filialen betreibt. Für den Filialbetrieb H W, K beantragte sie im Herbst 1993 die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen. Von der Krankenkasse für die Rheinische Landwirtschaft wurde ihr die Zulassung zugleich für die AOK Rheinland und den IKK-Landesverband Nordrhein mit Bescheid vom 13.10.1993 erteilt, wobei die Klägerin den zwischen diesen Landesverbänden und der Bundesinnung der Hörgeräte-Akustiker abgeschlossen Versorgungsvertrag vom 26.10.1990 anerkannte. Der Beklagte war ursprünglich auch Vertragspartner gewesen, die Bundesinnung hatte aber gegenüber dem Beklagten den Vertrag zum 31.12.1992 gekündigt, so daß ab 01.01.1993 für die Betriebskrankenkassen keine Verbandsvereinbarung mehr bestand. Der Versorgungsvertrag ist inzwischen zum 31.12.1997 von den anderen Landesverbänden gekündigt worden, ein neuer Vertrag ist noch nicht zustande gekommen.

Mit Schreiben vom 27.10.1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, da die Verbandsvereinbarung gekündigt worden sei, sei der Abschluß eines Einzelvertrages erforderlich. Er bitte, die übersandten Vertragsexemplare zu unterschreiben und zurückzusenden. In ihrem Antwortschreiben vom 28.10.1993 wiederholte die Klägerin ihre schon zuvor geäußerte Auffassung, daß ihr die Zulassung unabhängig davon zu erteilen sei, ob sie den verlangten Versorgungsvertrag unterzeichne. Mit Bescheid vom 07.01.1994 erteilte der Beklagte daraufhin die Zulassung mit Auflagen, die inhaltlich den Regelungen des mit den übrigen Kassenarten bestehenden Versorgungsvertrages entsprechen. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1994 zurück. Er meinte, Rechtsgrundlage der Auflagen sei § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Die Auflagen belasteten die Klägerin nicht, weil vergleichbare Regelungen auch gegenüber anderen Kassenarten gälten. Als Alternative komme ansonsten nur die Nichtzulassung in Betracht.

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, da ein Rechtsanspruch auf Zulassung bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bestehe, könne Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auflagen nur § 32 Abs. 1 SGB X sein. Die Auflagen seien aber weder gesetzlich zugelassen, noch seien sie zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung geboten. Sie sei lediglich verpflichtet, die geltenden, d.h. bestehenden Vereinbarungen anzuerkennen. Die Zulassung könne auch nicht vom Abschluß einer Einzelvereinbarung abhängig gemacht werden.

Nach der Formulierung ihres erstinstanzlichen Antrages hat die Klägerin beantragt, den Zulassungsbescheid aufzuheben und ihr eine von Auflagen freie Zulassung zu erteilen. Mit Urteil vom 11.11.1996 hat das Sozialgericht den Zulassungsbescheid aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Zwar hat es gemeint, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auflagen, zugleich sei aber der Zulassungsbescheid rechtswidrig, da der Klägerin nach Kündigung der Verbandsvereinbarung der Abschluß eines inhaltsgleichen Einzelvertrages zumutbar gewesen sei. Die Weigerung, einen solchen Einzelvertrag abzuschließen, komme somit der Nichtanerkennung der für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen gleich.

Die Klägerin rügt mit der Berufung, das Sozialgericht habe verkannt, daß mit der Klage die Rechtswidrigkeit der Auflagen geltend gemacht worden sei, so daß die Klage richtigerweise als Anfechtungsklage zu behandeln gewesen sei. In der Sache wiederholt sie ihre Auffassung, daß die Zulassung unabhängig vom Abschluß eines Versorgungsvertrages zu erteilen sei. Sie sei lediglich verpflichtet, bestehende Verträge anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.1996 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 07.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1994 insoweit aufzuheben, als darin "Auflagen für die Auswahl, Anpassung und Lieferung von Hörhilfen einschließlich der Nachbetreuung, der Erbringung von Reparaturen und sonstigen Leistungen für Versicherte der Betriebskrankenkassen sowie für die Vergütung und Abrechnung dieser Leistu...

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