Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung. Versicherungspflicht. Beginn der 3-Monats-Frist
Orientierungssatz
Die 3-Monatsfrist des § 3 Abs 2 ALG ist an das Entstehen der Versicherungspflicht geknüpft.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch für die Zeit vom 01.01.1994 -- 05.07.1995 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien ist.
Der ... 1950 geborene Kläger bewirtschaftet seit dem 01.01.1994 auf eigene Rechnung ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Größe von 6,10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,56 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Daneben ist er als Angestellter versicherungspflichtig beim Internationalen Bund e.V., Berufsbildungszentrum H, seit Oktober 1977 beschäftigt.
Durch Bescheid vom 02.06.1995 stellte die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse fest, daß der Kläger ab dem 01.01.1994 ihr Mitglied sei und zog ihn zur Beitragszahlung heran: Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.1994 bis 30.06.1995 belaufe sich auf 5.238,-- DM.
Am 06.07.1995 beantragte der Kläger, ihn von der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu befreien. Die Beklagte befreite den Kläger daraufhin durch Bescheid vom 26.07.1995 mit Wirkung ab dem 06.07.1995 befristet von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte; die Befreiung könne erst vom Zeitpunkt des Eingangs des Befreiungsantrags erfolgen, weil der Antrag nicht binnen 3 Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden sei.
Dagegen legte der Kläger am 09.08.1995 widerspruch ein und führte zur Begründung aus, daß er ab 01.01.1994 von der Versicherungspflicht zu befreien sei: Da zwischen dem Erlaß des Mitglieds- und Beitragsbescheides vom 02.06.1995 und dem Stellen des Befreiungsantrags am 06.07.1995 weniger als 3 Monate lägen, sei die Befreiung rückwirkend -- ab 01.01.1994 -- auszusprechen; die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG müsse analog angewendet werden, so daß die in § 3 Abs.2 ALG normierte 3-Monatsfrist für das Stellen des Befreiungsantrags hier nicht gelte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22.11.1995, abgesandt am 29.11.1995, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die 3 -- Monatsfrist des § 3 Abs. 2 ALG stelle nicht auf die formelle Erfassung durch einen Beitragsbescheid, sondern allein auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht ab. Außerdem existiere für die Zeit vor Inkrafttreten des ALG am 01.01.1995 keine dem § 3 ALG vergleichbare Befreiungsmöglichkeit. Ein Antrag nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) sei vom Kläger nicht gestellt worden, im übrigen könne einem solchen Antrag nicht mehr stattgegeben werden, da die Vorschriften des GAL nur noch bis zum 31.03.1995 anwendbar gewesen seien.
Der Kläger hat am 29.12.1995 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Er hat vorgetragen: Sein landwirtschaftliches Unternehmen habe die Mindestgröße erst dadurch überschritten, daß seine Mutter sich Ende 1993 kurzfristig entschieden habe, ihm das elterliche Haus nebst den dazu gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu übertragen. Der Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 1994 sei noch an seine Mutter gerichtet worden und erst am 10.04.1995 ergangen; hierauf habe er dann sofort die Eigentumsänderung der Berufsgenossenschaft angezeigt. Im übrigen sei er außerhalb der Landwirtschaft beschäftigt, von irgendwelchen Meldepflichten gegenüber der Beklagten sei ihm nichts bekannt gewesen. Außerdem betreibe er die Landwirtschaft nur hobbymäßig und erwirtschafte ausschließlich Verluste. Jedenfalls aber laufe die Frist des § 3 Abs. 2 ALG aufgrund einer analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 S. 3 ALG erst ab Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides. Diese Auffassung werde auch vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen vertreten. Zudem hätte die Beklagte früher an ihn herantreten und ihn auf seine Beitragspflicht hinweisen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1995 zu verurteilen, ihn auch für die Zeit ab dem 01.01.1994 bis zum 31.07.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen. Bescheide für rechtmäßig gehalten und zur weiteren Begründung darauf verwiesen, daß für den Beginn der Frist des § 3 Abs. 2 ALG allein auf den Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht abzustellen sei; auf die Kenntnis des Betroffenen komme es nicht an. Es bestehe auch keine allgemeine Beratungspflicht der Beklagten. Die analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 S. 3 ALG komme nicht in Betracht, da die abweichende Regelung in § 3 Abs. 2 ALG durch den Gesetzgeber bewußt so erfolgt sei. Aber selbst wenn eine analoge Anwendung dieser Bestimmung erfolge, müs...