Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Auffangversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5- zuletzt privat krankenversichert bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Gleichstellung mit einer deutschen privaten Krankenversicherung
Orientierungssatz
Die Versicherung bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft, die mangels staatlichen Trägers den Charakter einer privaten Krankenversicherung hat, ist trotz grundsätzlicher Geltung des Territorialitätsprinzips gemäß Art 5 Buchst b EGV 883/2004 im Rahmen von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 mit einer deutschen privaten Krankenversicherung gleichzustellen. Die Auffangversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 greift dann nicht ein (vgl LSG Stuttgart vom 13.5.2020 - L 4 KR 1252/20 ER-B).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war in der Vergangenheit, seit 01.12.1964, bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, als Beschäftigte versichert. Seit dem 01.04.1966 war sie bei einem in Deutschland ansässigen Tourismusunternehmen als Reiseleiterin tätig. Ihr Arbeitgeber fusionierte am 01.02.1984 mit der in der Schweiz ansässigen Y. AG (Y. AG ). Bei dieser war die Klägerin bis zum Renteneintritt als Reiseleiterin beschäftigt und weltweit an den unterschiedlichsten Orten eingesetzt. Ihr Arbeitsvertrag war nach eigenen Angaben aufgrund der Verlegung des Firmensitzes nicht geändert worden. Die Klägerin wohnte auch während ihrer Berufstätigkeit immer in Deutschland.
Zum 31.01.1984, anlässlich der durch die Fusionierung bedingten Verlegung des Sitzes des Arbeitgebers in die Schweiz, wurde die Klägerin von diesem bei der beklagten Krankenkasse als pflichtversicherte Beschäftigte abgemeldet. Mit Schreiben vom 27.01.1984 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass deren Mitgliedschaft in der GKV am 31.01.1984 "Gemäß Mitteilung Ihres Arbeitgebers vom 27.12.1983" geendet habe.
Zeitgleich mit der Abmeldung bei der beklagten Krankenkasse versicherte die neue Arbeitgeberin die Klägerin in der Schweiz über einen von ihr abgeschlossenen sog. Gruppenvertrag bei der M. Versicherungs-Gesellschaft AG ( M. AG ), einem privaten Versicherungsunternehmen (Police-Nr. N01). Versicherungsnehmerin war die Arbeitgeberin, Anspruchsberechtigte die Klägerin. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der M. AG war die Klägerin dort für "Heilungskosten als Privatpatient bei Krankheit und Unfall..." versichert. Die Y. AG erklärte schriftlich unter dem 22.11.2019 und dem 18.12.2019, die Krankenversicherung aufgrund des Gruppenvertrags sei privat gewesen. Mitarbeiter mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz hätten dort nicht gesetzlich krankenversichert werden und eine weltweit gültige Kollektivversicherung zugunsten der Reiseleiter habe nur auf privater Ebene zustande kommen können. Der Versicherungsvertrag habe weltweit zugängliche ("vollumfänglich") Heilungskosten bei Unfall und/oder Krankheit beinhaltet. Die Abwicklung sei über die Y. AG erfolgt. Mit Renteneintritt sei die Versicherung "auf eigene Kosten gemäß der vertraglichen Regelungen für sie im Gruppenvertrag weitergeführt" worden.
Die Y. AG bestätigte mit Schreiben vom 22.11.2019 explizit die "Weiterversicherung nach Vertragsende". Grundsätzlich sei die Versicherung an einen gültigen Arbeitsvertrag mit der Y. AG gebunden und habe mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geendet, allerdings "mit der Option auf diese Weiterversicherung". Es wurde zudem bestätigt, dass die Klägerin auf eigene Kosten versichert sei für
"Heilungskosten als Privatpatient bei Krankheit und Unfall, inkl. Kosten für Zahnbehandlung, Brillen und Kontaktlinsen (Police Nr. N01).
Seit dem 01.05.2004 bezieht die Klägerin, nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und zudem - seit Juni 2003 - eine sog. "ordentliche Altersrente" aus der Schweiz sowie Zuwendungen einer Stiftung. Die Gruppen-Versicherung bei der M. AG blieb über das Ende der Beschäftigung hinaus, auch mit Renteneintritt, zunächst bestehen.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y. AG wurde der Gruppenvertrag mit der M. AG über die Krankheitskostenversicherung u.a. der Klägerin zum 31.12.2019 beendet. Dies kündigte die Y. AG der Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2019 an.
Am 04.11.2019 zeigte die Klägerin der Beklagten daraufhin an, dass sie als Rentnerin nicht mehr kranken- und pflegeversichert sein werde. Die letzte Krankenversicherung sei diejenige im Rahmen der Gruppenversicherung bei der M. AG über den vormaligen Arbeitgeber gewesen, wobei sie diese Anzeige als solche "nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ..." verstanden wissen wollte.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit ...