rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.08.2001; Aktenzeichen S 28 SB 90/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Grad der Behinderung (GdB) für die bei der Klägerin vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1995 hatte der Beklagte wegen der Funktionsstörungen

1. wiederkehrendes Zwölffingerdarmgeschwür, Bauchspeicheldrüsenzystenentfernung (GdB 30),

2. wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Schulter/Armbeschwerden, Migräne (GdB 10),

3. Krampfadern mit Operation (GdB 10)

einen GdB von 30 festgestellt.

Im September 1998 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Das Versorgungsamt zog Befund- und Behandlungsberichte von dem praktischen Arzt Führer und dem Arzt für Orthopädie Dr. Kxxxx bei. Versorgungsärztlich wurde vorgeschlagen, die Funktionsstörung zu 2) um "Brustwirbelsyndrom" zu ergänzen und den "Einzel-GdB" insoweit auf 20 anzuheben sowie als weitere Funktionsstörung eine"depressive Verstimmung" mit einem "Einzel-GdB" von 10 unter Erhöhung des Gesamt-GdB auf 40 festzustellen. Der Beklagte folgte dem mit Bescheid vom 02. Dezember 1998. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Bescheid vom 24. Februar 1999 zurückgewiesen.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Wirbelsäulenbeschwerden seien durch massive Funktionsbeeinträchtigungen gekennzeichnet. Der Zustand verschlechtere sich fortlaufend. Die Migräne bestehe in ausgeprägter Form mit stärkster medikamentöser Therapierung. Es komme wöchentlich mehrmals zu Anfällen mit Erbrechen. Das depressive Syndrom sei mit erheblichen Anpassungsstörungen verbunden. Der GdB für diese Funktionsstörungen sei mit mindestens 50 zu bewerten. Zur Stützung ihres Begehrens hat sie Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 02. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat daran festgehalten, dass die Behinderung der Klägerin zutreffend mit 40 bewertet worden ist.

Das Sozialgericht (SG) hat medizinische Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus einem Rentenverfahren sowie die Streitakte S 20 RA 259/99 beigezogen. Sodann hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Arzt für Innere Medizin Dr. Lxxxx (Gutachten vom 25.11.1999), dem Arzt für Orthopädie Dr. Qxxxxxxx (Gutachten vom 11.01.2000) sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Lxxxxx (Gutachten vom 01.02.2000 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10.12.2000). Die Sachverständigen haben den GdB auf 40 geschätzt.

Mit Urteil vom 29.08.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Tatbestand und Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

"Tatbestand

Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).

Mit letztem verbindlichem Bescheid nach dem Schwerbehindertengesetz vom 12. Juni 1995 waren bei der Klägerin Behinderungen mit einem GdB von 30 festgestellt worden. Nach der zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahme von Dr. Pxxx handelte es sich im Einzelnen um

1. wiederkehrende Zwölffingerdarmgeschwüre, Bauchspeicheldrüsenzystenentfernung (GdB) 30,

2. wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Schulter/Armbeschwerden, Migräne (GdB 10) und

3. Krampfadern mit Operation (GdB 10).

Im September 1998 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Das Versorgungsamt holte Befund- und Behandlungsberichte von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Fxxxxx und dem Arzt für Orthopädie Dr. Kxxxx, beide vom Oktober 1998, ein. Anhand dieser Unterlagen nahm die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Lxxxxxxx gutachtlich Stellung. Sie erkannte in der Behinderung zu 2. eine Verschlimmerung und benannte sie nunmehr als wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Schulter-Armbeschwerden, Migräne, Brustwirbelsäulensyndrom (GdB 20); als weitere Behinderung erkannte sie eine depressive Verstimmung mit einem Einzel-GdB von 10. Den Gesamt-GdB bewertete sie nunmehr mit 40. Am 02. Dezember 1998 erging ein entsprechender Bescheid. Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage von Attesten von Dr. Fxxxxx und Dr. Kxxxx vom Oktober 1998 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.03.1999 Klage erhoben. Sie behauptet, das Beschwerdebild von Seiten ihrer Wirbelsäule sei von massiven Funktionseinschränkungen gekennzeichnet, die mit einer ständigen Verschlechterung einhergingen. Auch ihre Mirgräne habe eine ausgeprägte Form mit mehrmaligen wöchentlichen Anfällen mit Erbrechen und stärkster medikamentöser Therapierung angenommen. Die Migräneanfälle würden durch Aufregung ausgel...

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