rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 16 AL 232/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Februar 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001 verurteilt, der Klägerin Anschluss-Unterhaltsgeld auf der Grundlage des im Bescheid vom 18. Juni 2001 festgesetzten Bemessungsentgelts ab 04. Dezember 2000 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Anschlussunterhaltsgeld in der Zeit vom 04.12.2000 bis 03.03.2001.
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin ist durch Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 15.08.2000 als Verfolgte im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG - BGBl 1994 I S. 1311) anerkannt. Nach Einreise in die Bundesrepublik bezog sie zunächst Unterhaltsgeld und arbeitete von September 1984 bis Februar 1985 als Sachbearbeiterin. Nach der Geburt ihres Kindes ... (28.03.1985) erhielt die Klägerin lediglich in der Zeit vom 29.09.1985 bis 21.02.1986 Leistungen der Arbeitsverwaltung und widmete sich anschließend der Betreuung ihres Kindes sowie der Pflege ihrer Mutter. In der Zeit vom 06.12.1999 bis 01.12.2000 nahm sie an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme "Kaufmännische Sachbearbeitung am PC für Teilzeitkräfte mit Betriebspraktikum" teil. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Unterhaltsgeld für die Dauer dieser Maßnahme zunächst mit der Begründung ab, es fehle an einer ausreichenden Vorbeschäftigungszeit. Nachdem die Klägerin ihren Status als Verfolgte im Sinne des BerRehaG nachgewiesen hatte, bewilligte die Beklagte ihr ab 06.12.1999 Unterhaltsgeld in Höhe von 213,92 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 680 DM.
Dabei ging sie von einem erzielbaren Arbeitsentgelt nach BAT VII, einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 25 Stunden und der Leistungsgruppe D aus. Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 03.12.2000 bezog die Klägerin nach der neuen Leistungstabelle Unterhaltsgeld in Höhe von 220,01 DM, weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM wöchentlich (Bescheid vom 18.06.2001).
Mit Abschluss der Fortbildung meldete die Klägerin sich ab 04.12.2000 erneut durchgehend arbeitslos. Sie arbeitete weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch als selbständig Tätige.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Anschluss unterhaltsgeld vom 04.12.2000 lehnte die Beklagte mit einem am 09.01.2001 gefertigten Bescheid ab. Sie wies den Widerspruch der Klägerin vom 15.01.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 als unbegründet zurück. Da der Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld auf den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes beruhe und diese einen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht erwähnten, könne diese Leistung nicht erbracht werden.
Die Klägerin hat am 26.07.2001 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und geltend gemacht, ein Anspruch auf Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich aus § 6 Abs. 3 BerRehaG. Diese Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass auf das Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 BerRehaG die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden seien.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihr Anschlussunterhaltsgeld ab dem 04.12.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2002 entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Bewilligung von Unterhaltsgeld während der anerkannten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Klägerin erfüllt gewesen, ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld ergebe sich hieraus jedoch nicht. Nach der Beendigung der Maßnahme habe die Klägerin nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen, wie dies § 6 Abs. 1 BerRehaG für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld voraussetze. Mit der Verwendung des Wortes "teilnehmen" im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BerRehaG nicht auf die Vorschriften zum Anschlussunterhaltsgeld in den §§ 156,157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) verweise, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nicht bestehen solle. Auch aus § 6 Abs. 3 BerRehaG ergebe sich kein Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld, da diese Vorschrift keinen allgemeinen Verweis auf alle Bestimmungen des SGB III enthalte.
Gegen das ihr am 12.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.04.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes habe der Gesetzgeber...