Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer der Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung
Orientierungssatz
Die Vorschriften des § 95 Abs. 11 S. 5 SGB 5 und des § 95 Abs. 7 S. 3 hinsichtlich der Dauer der Zulassung des Psychotherapeuten bzw. des Vertragsarztes sind uneingeschränkt vergleichbar. In beiden gesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber an den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes eine eindeutige Rechtsfolge geknüpft, welche ohne weitere Bedingungen eintritt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger berechtigt war, auch in der Zeit vom 21.12. bis 31.12.2004 Leistungen abzurechnen, die er im Zusammenhang mit seiner Ermächtigung als psychologischer Psychotherapeut erbracht hat.
Der Zulassungsausschuss - Bereich Psychotherapie - ermächtigte den Kläger durch Beschluss vom 30.06.1999 mit Wirkung vom selben Tage an als psychologischer Psychotherapeut bedarfsunabhängig an der vertragsärztlichen Versorgung in S teilzunehmen. Die Ermächtigung war verbunden mit der Auflage, innerhalb von 5 Jahren die Fachkunde im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zu ergänzen. Auf den Antrag des Klägers vom 30.06.2004, die Ermächtigung zur Nachqualifikation in eine Zulassung als psychologischer Psychotherapeut umzuwandeln, stellte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 01.12.2004 das Ende der Ermächtigung zur Nachqualifikation zum 30.06.2004 fest. Zur Fachkundeerfüllung seien die eingereichten Nachweise nicht ausreichend. Das dagegen gerichtete Widerspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil SG Düsseldorf vom 31.05.2006, Az: S 14 KA 80/05). Die Berufung L 11 KA 75/06 hat der Kläger zurückgenommen.
Die für das Quartal IV/2004 eingereichte Abrechnung des Klägers führte die Beklagte nicht durch (Bescheid vom 26.01.2005). Sie behielt das ausstehende Honorar vollständig ein, da die Ermächtigung des Klägers zur Nachqualifikation zum 30.06.2004 geendet habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurück.
Hiergegen richtete sich die am 06.10.2005 erhobene Klage. Der Kläger vertrat die Ansicht, den erforderlichen Fachkundenachweis tatsächlich voll umfänglich erbracht zu haben. Zudem sei seine Ermächtigung nach § 95 Abs. 11 Satz 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV in jedem Fall bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004, also auch im Quartal IV/2004, noch erhalten geblieben. Darüber hinaus habe sein Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses aufschiebende Wirkung, da der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung nicht angeordnet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 die Abrechnung für das Quartal IV/2004 vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Im streitbefangenen Quartal habe der Kläger weder eine Ermächtigung noch eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung besessen. Nach § 95 Abs. 11 SGB V habe seine Ermächtigung mangels Nachweises des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation geendet, aus diesem Grunde besitze der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 lediglich deklaratorischen Charakter. Der dagegen eingelegte Widerspruch habe dementsprechend keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, die vom ihm eingereichten Unterlagen seien ausreichend, den Nachweis der Nachqualifikation erbracht zu haben, sei dies nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18.10.2006 verurteilt, die Abrechnung des Klägers für das Quartal IV/04 bis zur Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 am 20.12.2004 vorzunehmen. Für den noch streitigen Zeitraum des Quartals hat es die Klage abgewiesen. Bis zur Zustellung des Bescheides vom 01.12.2004 sei der Kläger zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung ermächtigt gewesen. Aufgrund der Ermächtigung habe ihm auch ein Anspruch auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütung und damit Durchführung der Abrechnung zugestanden. Dies ergebe sich aus § 95 Abs. 11 Satz 5 SGB V, wonach die Ermächtigung des Psychotherapeuten bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens 5 Jahre nach Erteilung der Ermächtigung erlösche. Sie bleibe jedoch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis 5 Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Nachdem der Kläger eine erfolgreiche Nachqualifikation nicht habe nachweisen können, habe seine Ermächtigung grundsätzlich am 30.06.2004 geendet, sei jedoch bis zur Ent...