rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 07.07.1999; Aktenzeichen S 4 RA 64/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. Juli 1999 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1997 verurteilt, der Klägerin die von ihr entrichteten Beiträge in der Höhe, in der sie diese getragen hat, zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge gemäß § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat.
Die am ... geborene Klägerin war vom 01.08.1979 bis zum 14.12.1983 und vom 03.07.1984 bis zum 31.10.1984 insgesamt 57 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Durch Urkunde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 08.10.1984 wurde sie mit Wirkung vom 01.11.1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Fernmeldeassistentin ernannt. Durch weitere Urkunde vom 14.11.1989 erfolgte mit Wirkung vom 31.12.1989 die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit als Fernmeldesekretärin. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin weiterhin als Beamtin bei der ... beschäftigt.
Nach den von der Beklagten für die Klägerin gespeichterten Daten (Kontospiegel vom 10.01.1996; Bl. 11 der Verwaltungsakten) war für die am ... geborene Tochter A. unter dem 22.03.1988 eine Kindererziehungszeit vom 01.03.1984 bis 28.02.1985 und unter dem 29.03.1990 für die am ... geborene Tochter S. eine Kindererziehungszeit vom 01.05.1987 bis zum 30.04.1988 vorgemerkt. Unterlagen über das Vormerkungsverfahren (Anträge bzw. Bescheide vom 22.03.1988 und 29.03.1990) existieren bei der Beklagten nicht mehr (Aktenvermerk Bl. 15 Verwaltungsakten). Auch die Klägerin konnte dem Senat keine entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Am 22.12.1995 beantragte die Klägerin die Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 210 SGB VI. Am 06.11.1995 hatte bereits der Ehemann der Klägerin U. E. die Feststellung von Kindererziehungszeiten für die Töchter A. und S. für sein Versicherungskonto unter Vorlage einer gemeinsamen Erklärung mit der Klägerin vom 06.06.1995 beantragt. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 30.04.1996 hob die Beklagte gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) den Bescheid vom 22.03.1988 über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI und § 28 a des Angestelltenversicherungsgesetzes a. F. (AVG a. F.) für die Tochter A. auf, da durch den Eingang der gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für die Tochter S. sei hiervon nicht betroffen, da eine Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für Kindererziehungszeiten ab Januar 1986 in dieser Form gesetzlich nicht möglich sei.
Mit weiterem Bescheid vom 30.04.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die Tochter A. könnten Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten nicht anerkannt werden, weil sie aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung dem anderen Elternteil zuzuordnen seien. In einem aktualisierten Versicherungsverlauf ebenfalls vom 30.04.1996 (Bl. 19 der Verwaltungsakten) ist demgemäß neben den Pflichtbeiträgen für 57 Monate nur noch eine Zeit der Kindererziehung für die Tochter S. vom 01.05.1987 bis 30.04.1988 (12 Monate) aufgeführt.
Mit weiterem Bescheid vom 30.04.1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI mit der Begründung ab, die Klägerin sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Dagegen erhob die Klägerin am 10.05.1996 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Kindererziehungszeiten für die Tochter S. hätten nicht anerkannt werden dürfen, da sie als Beamtin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 1 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen gewesen sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1997 mit der Begründung zurück, die Kindererziehungszeit für die Tochter S. vom 01.11.1987 bis 30.04.1988 sei zwar von der Beklagten fälschlicherweise anerkannt worden, da für die Zeit ab 01.11.1987 gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. Der Bescheid über die Bewilligung dieser Kindererziehungszeit sei am 29.03.1990 erteilt worden und gelte als am 01.04.1990 zugestellt. Die Rücknahme eines Nichtleistungsbescheides sei gemäß § 45 SGB X nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich. Die Zweijahresfrist sei am 01.04.1992 abgelaufen, so dass der Bescheid vom 29.03.1990 somit nicht zurückgenommen werden könne. Da keine Rücknahmemöglichkeit bestehe, seien die Kindererzi...