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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.02.2011 - L 8 R 319/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 4. Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es ua darauf an, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat, weil Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 ein Steuerberater vom Rentenversicherungsträger zurückgewiesen worden ist und der Steuerberater beabsichtigt, auch in Zukunft als Bevollmächtigter in Statusfeststellungsverfahren tätig zu werden.

2. Ein Steuerberater erbringt im Statusfeststellungsverfahren eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 RDG. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, welche die Klärung der Statusfrage im Rahmen von § 7a SGB 4 nach sich zieht, ist die besondere Kompetenz eines Rechtsanwalts erforderlich, weil vertiefte rechtliche Kenntnisse des materiellen Sozialrechts im Statusfeststellungsverfahren benötigt werden. Damit ist ein Steuerberater als Bevollmächtigter eines Unternehmens im Statusfeststellungsverfahren zurückzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen B 12 R 4/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage streitig, ob die Zurückweisung der Klägerin, einer Steuerberaterin, als Bevollmächtigte des Beigeladenen in dessen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozi...

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