Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. beitragspflichtige Einnahmen. Ungleichbehandlung. schuldrechtlicher bzw dinglicher Versorgungsausgleich. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Für eine Ungleichbehandlung von schuldrechtlichem (keine Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen) und dinglichem (Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen) Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor (vgl BSG vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R = SozR 3-2500 § 237 Nr 7).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Der freiwillig bei der Beklagten krankenversicherte Kläger erhält seit 1994 eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie Betriebsrenten von den Beigeladenen zu 1) und 2). Die Summe von Altersrente und Betriebsrenten übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Itzehoe vom 29.10.1996 wurde der Kläger verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau zum Ausgleich seiner betrieblichen Rentenanwartschaft gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 969,62 DM ab 01.12.1995 zu zahlen. Ferner wurde er verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Beigeladenen zu 1) aus der Firmenbesitzstandsrente sowie der Zusatzrente und der Beigeladenen zu 2) in Höhe der Ausgleichsrente an seine geschiedene Ehefrau abzutreten. Das Familiengericht legte für die Höhe des abzutretenden Betrages die Betriebsrenten vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrages zugrunde (Bruttoprinzip).

Mit Bescheid vom 16.01.1997 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung vom 01.07.1996 neu fest. Bei der Beitragsbemessung legte sie u.a. den aufgrund der Abtretung direkt an die geschiedene Ehefrau ausgezahlten ausgleichspflichtigen Teil der Betriebsrenten zugrunde, wobei sie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.12.1993, Az. 12 RK 28/93, hinwies.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, wegen der abgetretenen Betriebsrenten habe er keinerlei Gegenleistung der Beklagten zu erwarten. Seine geschiedene Ehefrau müsse wegen der an sie abgetretenen Betriebsrenten ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.

Am 02.05.1997 hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Vorgehensweise der Beklagten verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.1997 zu verurteilen, bei der Berechnung des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung die an die geschiedene Ehefrau des Klägers zu leistende Ausgleichsrente aus der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Mit Urteil vom 17.09.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beklagten vorgenommene Beitragsbemessung sei nicht zu beanstanden. Einfachgesetzlich ergebe sich dies für den Krankenversicherungsbeitrag aus den §§ 238 a, 240 SGB V und für den Pflegeversicherungsbeitrag aus § 57 Abs. 4 SGB XI, wonach die zuerst genannten Vorschriften nach dem SGB V entsprechend anzuwenden seien. Im übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor; man folge in diesem Zusammenhang dem bereits von der Beklagten erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.12.1993. Schließlich seien keine Anhaltspunkte für eine nähere Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG ersichtlich.

Gegen dieses ihm am 10.11.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.1998 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, zwar stehe das angefochtene Urteil im Einklang mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts in vergleichbaren Fällen. Gleichwohl liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich dar, wenn bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werde, wohl aber in vergleichbaren Fällen anderer Versicherten der dingliche Versorgungsausgleich.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Vorgehensweise weiterhin für rechtmäßig.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir...

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