rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 26.04.1999; Aktenzeichen S 19 KR 66/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen B 3 KR 10/00 R)

BSG (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen B 11 AL 85/00 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. April 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X).

Der am 28.04.1975 geborene Beigeladene, der bei der Beklagten versichert ist, leidet an einer hochgradigen Sehbehinderung und schweren spastischen Lähmungen beider Beine mit Gehunfähigkeit. Im Jahre 1995 hat er das Studium der Rechtswissenschaften in Bonn aufgenommen. Seinen Antrag auf Versorgung mit einem Diktiergerät inklusive Konferenzmikrophon sowie einem sehbehindertengerechten Notebook inklusive Zubehör lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.1995 ab. Sie habe ihm im Dezember 1993 ein Lesephon-Gerät bewilligt. Die jetzt beantragten Geräte benötige er nach seinen Angaben, um im Rahmen des Studiums Mitschriften erledigen bzw. Lehrveranstaltungen aufnehmen zu können. Es handele sich somit um Gegenstände, welche ausschließlich für das Studium erforderlich seien. Hierfür könnten von der Krankenkasse keine Kosten übernommen werden, da solche Hilfen nicht in ihren Leistungsbereich fielen.

Daraufhin beschaffte der Kläger für den Beigeladenen die betreffenden Geräte und machte bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Er zahlte an die Nxxxxxxx GmbH 1.144,25 DM gemäß Rechnung vom 08.12.1995 für ein Update einer Texterkennungssoftware sowie die Nachrüstung des stationären häuslichen Arbeitsplatzes mit einem CD-Rom-Laufwerk, an die Sxxxxxx xxxx GmbH 757,54 DM gemäß Rechnung vom 05.01.1996 für ein Diktier-Gerät mit Konferenzmikrophon sowie an die Firmengruppe Dr. Gxxxxxxx 17.411,-- DM gemäß Rechnung vom 15.01.1996 für ein Notebook mit verschiedenen Hard- und Softwaremodulen. Der Beklagten gegenüber bezifferte der Kläger den Erstattungsanspruch auf 19.312,79 DM. Er legte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes xxx xxxxx-xxxx-xxxxxxx vom 11.06.1996 vor, wonach der Kläger zur Bewältigung des Studiums auf das Notebook angewiesen ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit (Schreiben vom 12.03. und 05.08.1996), sie sähe keine Möglichkeit, dem Erstattungsanspruch zu entsprechen. Das beantragte Notebook, das CD-Rom-Laufwerk sowie das Diktiergerät dienten nicht dem Ausgleich elementarer Grundbedürfnisse, sondern seien ausschließlich für die Ausübung des Studiums notwendig. Derartige Hilfen glichen die Folgen der Behinderung für bestimmte Verrichtungen im beruflichen Bereich aus und fielen nicht in den Aufgabenbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Unabhängig davon läge keine ärztliche Verordnung vor. Ferner handele es sich bei einem Computer nach der aktuellen Rechtsprechung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Am 20.04.1998 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte weigere sich zu Unrecht, ihre vorrangige Leistungspflicht aus § 33 SGB V anzuerkennen. Es entspreche zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung, dass Computer-Konfigurationen zu den "anderen Hilfsmitteln" i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V gehören können, wenn und soweit sie erforderlich seien, um die Behinderung des Versicherten auszugleichen, und dass sie nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Da Computer vielfach zum Alltag nicht behinderter Menschen gehörten, müßten die konkret angefallenen Kosten danach aufgegliedert werden, ob sie für die handelsübliche Grundausstattung des Rechners oder für die spezifisch behinderungsgerechte Sonderausstattung angefallen seien. Der Beigeladene benötigte das Notebook zum Ausgleich seiner schweren Sehbehinderung. Er könne nur mit dessen Hilfe seinem Grundbedürfnis nachkommen, überall - und nicht nur zu Hause - Informationen aufzuschreiben und zu sammeln, um sie später auswerten zu können. Eine andere Form der mobilen schriftlichen Fixierung von Daten stehe dem Beigeladenen nicht zur Verfügung. Die Anschaffung eines gegenüber dem schon vorhandenen häuslichen Rechners zusätzlichen tragbaren Rechners für den mobilen Einsatz in Vorlesungen, Bibliotheken usw. sei vor diesem Hintergrund eine ausschließlich durch die Behinderung bedingte Beschaffung. Entsprechendes gelte teilweise für die Kosten, die der Kläger für ein Update einer Texterkennungssoftware für den vorhandenen Scanner verauslagt habe. Die Kosten für die Nachrüstung des Desktops mit einem CD-Rom-Laufwerk würden hingegen nicht geltend gemacht. Ebenso erkenne der Kläger den größten Teil der Komponenten des Diktiergerätes als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens an. Er mache jedoch die Kosten für das Konferenzmikrophon geltend, das speziell zum Mitschneiden von Vorlesungen habe angeschafft werden müssen, und für das ein "gewöhnlicher" Student keine Verwendung hätte.

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