Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Fortsetzung des Verfahrens bei unanfechtbarer Rücknahme der Berufung
Orientierungssatz
1. Eine isolierte Feststellungsklage i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, mit welcher die Unwirksamkeit einer Berufungsrücknahmeerklärung begehrt wird, ist gegenüber einer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage subsidiär. Bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme wird der Rechtstreit unter Beibehaltung des ursprünglichen Klagebegehrens fortgesetzt. Bei Wirksamkeit der Berufungsrücknahme entscheidet das Gericht durch Urteil dahingehend, dass es die Beendigung des Rechtstreits feststellt oder aber bei Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme in der Sache selbst entscheidet (BSG Urteil vom 28. 11. 202, B 7 AL 26/02 R).
2. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt nach § 156 Abs. 3 S. 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Dieser hat zur Folge, dass das zugrunde liegende Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsgericht kann nur die Feststellung treffen, dass das zuvor bei ihm anhängige Berufungsverfahren durch Zurücknahme der Berufung beendet ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 14 R 820/12 LSG NRW durch Zurücknahme der Berufung am 08.11.2013 beendet ist.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Verfahrens L 14 R 820/12.
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin arbeitete seit Februar 1974 bei der Firma I Küchen in P (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Büroangestellte. Mit Bescheid vom 27.05.1992 gewährte ihr die Beklagte ab dem 01.04.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Mit Änderungsbescheid vom 19.09.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab September 2007 - unter Anrechnung eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 1.374,00 Euro - eine monatliche Rente in Höhe eines Drittels der Vollrente, mithin in Höhe von 183,10 Euro. Sie wies unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" u.a. darauf hin, dass die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bezug von Einkommen unverzüglich mitzuteilen seien. In Anlage 19 des Bescheides wurden außerdem die für das Jahr 2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen konkret beziffert.
Am 22.09.2009 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Formular zur Angabe des erwirtschafteten Hinzuverdienstes für die Zeit ab Oktober 2007. In diesem bestätigte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin, an welchen die Klägerin das Formular weitergeleitet hatte, am 30.09.2009 u.a. für das Jahr 2008 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 17.664,78 Euro. Darin sei ein jährlich im Juli zu zahlender Betrag in Höhe von 365,70 Euro enthalten. Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2009, die Klägerin habe ein monatliches Bruttogehalt von 1.415,00 Euro entsprechend der von der Beklagten mitgeteilten Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 1.415,26 Euro erhalten, außerdem sei ein Arbeitgeber-Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 Euro gewährt worden.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2009 die Rentenbewilligung für die Zeit ab 01.01.2008 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte von der Klägerin bezogen auf den Zeitraum "vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009" Leistungen in Höhe von 2.206,26 Euro zurück. Aus den Anlagen 1 und 10 des Bescheides ergab sich, dass sich der Erstattungsbetrag allein aus den für das Jahr 2008 geleisteten Rentenzahlungen zusammensetzte und für das Jahr 2009 keine Erstattung verlangt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Jahr 2008 sei die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Drittel der Vollrente überschritten worden, so dass kein zahlbarer Rentenanspruch bestanden habe. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe den Wegfall des Rentenanspruches kennen müssen. Bereits in den zuvor erteilten Bescheiden sei auf die Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25.11.2009 Widerspruch und führte aus, die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T, habe der Mitarbeiterin ihrer Arbeitgeberin, Frau N, am 04.12.2008 erklärt, ihr Bruttogehalt von 1.415,00 Euro zuzüglich Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen überschreite nicht die Hinzuverdienstgrenze. Hierauf habe sie sich verlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, nach der Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin habe die Klägerin im Jahr 2008 einen Hinzuverdienst in Höhe von 17.664,78 Euro erzielt. Darin sei eine Einmalzahlung in Höhe von 365,70 Euro enthalten gewesen, so dass ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 1.441,59 Euro (17.664,78 Euro abzüglich 365,70 Euro = 17.299,08 Euro geteilt durch 12) zugrunde zu legen sei. Hiermit sei die Hinzuverdienstgrenze für 2008 in Höhe von ...