rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.03.2002; Aktenzeichen S 26 KA 155/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das dem Kläger für die Quartale III/2000 und IV/2000 zu vergütende Honorar.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin in Recklinghausen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Bescheiden vom 25.01.2001 und 23.04.2001 setzte die Beklagte für die streitigen Quartale u.a. dreimal die Gebührennummern 5019 EBM (Strahlendiagnostik: Hand- oder Fuß und/oder deren Teile gegebenenfalls einschließlich distalem Unterarm bzw. distalem Unterschenkel einschließlich Gelenkaufnahmen, in mindestens zwei Ebenen, je Teil 240 P) und einmal die Gebührennummer 5023 EBM (Strahlendiagnostik: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil 150 P) bzw. jeweils einmal die Gebührennummer 5010 (Strahlendiagnostik: Schädel in mindestens 2 Ebenen, 400 P), 5015 (Strahlendiagnostik: Knöcherner Thorax und/oder seine Teile, gegebenenfalls in mehreren Ebenen 300 P), 5053 (Strahlendiagnostik: Brustorgane - Übersicht, einschließlich Durchleuchtung (BV/TV) oder Brustorgane in mindestens zwei Ebenen, gegebenenfalls Breischluck unter Durchleuchtungskontrolle (BV/TV), 450 P) und zweimal die Gebührennummer 5019 ab, weil diese Leistungen entsprechend der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie ("Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie") genehmigungspflichtige Leistungen seien, die nur bei erteilter Genehmigung seitens der Beklagten abrechnungsfähig seien. Eine Genehmigung zur Erbringung dieser Leistung sei ihm nicht erteilt worden.
Mit seinen Widersprüchen wandte der Kläger ein, es müssten auch medizinisch notwendige Leistungen im Notfalldienst durchgeführt werden können, da der Patient einen Anspruch darauf habe. Er mache sich strafbar, wenn er diese Leistungen nicht erbringe, obwohl es möglich gewesen wäre. In diesen Fällen greife die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nicht ein.
Die Beklagte wies unter Wiederholung der wesentlichen Gründe des angefochtenen Bescheides die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2001 zurück.
Gegen den am 31.07.2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 31.08.2001 Klage erhoben und vorgetragen, für eine korrekte Diagnose sei im Einzelfall eine Röntgenuntersuchung bei dem jeweiligen Notfallpatienten unabdingbar gewesen. Ohne eine solche Untersuchung bestünde die Gefahr einer Fehlentscheidung bezüglich der notwendigen Behandlung. Dies könne zu strafrechtlichen Konsequenzen führen und die Gesundheit des Patienten beeinträchtigen. Bis auf die streitigen Quartale sei in der Vergangenheit stets eine Vergütung der bei Notfallpatienten erbrachten röntgenologischen Leistungen erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.01.2001 und 23.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 zu verurteilen, dem Kläger die in den Quartalen III/2000 und IV/2000 abgesetzten Leistungen nach den Gebührennummern 5010, 5015, 5019, 5023 und 5053 EBM nachzuvergüten.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 26.03.2002 abgewiesen. Es fehle die nach § 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom 10.02.1993 in der Fassung vom 20.11.1995 erforderliche Genehmigung. Es sei kein Gesichtspunkt erkennbar, unter dem es akzeptabel erscheinen könne, die im Interesse des Patienten bestehenden qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung im Notfalldienst durch Außerkraftsetzung von Genehmigungspflichten zu verringern. Soweit der Notdienst habende Vertragsarzt angesichts fehlender Qualifikationsnachweise nicht berechtigt sei, bestimmte vertragsärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen, sei er gehalten, die von ihm für erforderlich gehaltenen Leistungen im Falle ihrer Unaufschiebbarkeit in einer Krankenhausambulanz durchführen zu lassen.
Das SG hat im Hinblick auf den unter 500 Euro liegenden Beschwerdewert die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 22.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auf Anforderung des Senats Beschreibungen von 22 Fällen aus den Quartalen II/2000 bis I/2002 übersandt, in denen aus seiner Sicht eine Röntgenuntersuchung zur Stellung einer notfallmäßigen schnellen Diagnose und Handlungsentscheidung erforderlich gewesen sei.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat mit Beschluss vom 09.10.2002 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung ha...