nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 44/03 R) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06. August 2002 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 18.06.2000 einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1959 geborene Kläger ist von Beruf ...beamter und seit 1997 Mitglied des Pfarrgemeinderates (PGR) der Katholischen Kirchengemeinde " ..." in C. Als solcher war er - neben anderen PGR- und Gemeindemitgliedern - Angehöriger des "Pfarrfestausschusses", der für die Vorbereitung und Durchführung des in regelmäßigen Abständen stattfindenden Pfarrfestes der Gemeinde zuständig ist. Sinn und Zweck des Pfarrfestes ist es insbesondere, Gemeindemitglieder, die nicht in der Gemeindearbeit eingebunden sind, dazu anzuhalten, am Gemeindeleben teilzunehmen und den Zusammenhalt der Gemeinde zu festigen. Außerdem sollen Freizeitmöglichkeiten für die Familien geboten werden.
Das Pfarrfest 2000 der Kirchengemeinde wurde am 00.00.2000 nach einem Gottesdienst durchgeführt. Es fanden verschiedene Aktivitäten statt; es gab einen Getränkeverkauf, eine Würstchenbude, ein Kinderkarussell und eine Hüpfburg. Außerdem wurden Lose für eine Tombola verkauft und Seniorentänze durchgeführt. Der Kläger war als Mitglied des PGR u.a. bei der Beaufsichtigung des Kinderkarussells, beim Verkauf von Losen und Getränkeverkauf eingesetzt. Außerdem nahm er als Mitspieler im Team des PGR an einem "Human-Table-Soccer-Turnier" teil. Dabei wird ein Tischfußballspiel in der Form nachgestellt, dass sich die Mitglieder der einzelnen Mannschaft während des Spiels an langen Stangen festhalten, was dazu führt, dass die Bewegungsfähigkeit der einzelnen Spieler eingeschränkt wird und sie sich nur nach rechts oder links bewegen können. An diesem "Human-Table-Soccer-Turnier" nahmen fünf bis sieben Mannschaften mit jeweils sechs Spielern teil. Der Kläger spielte im Eröffnungsspiel in der Mannschaft des PGR, der zwei einfache Gemeindemitglieder angehörten, gegen eine Mannschaft aus Mitgliedern der Stadtverwaltung. Weitere Mannschaften wurden straßenweise aus Mitgliedern der Kirchengemeinde gebildet. Der Sieger wurde durch ein K.O.-System ermittelt. Der Kläger versuchte während des Eröffnungsspieles, mit dem rechten Fuß an den Ball zu gelangen, rutschte mit weit gespreiztem rechten Bein auf einer Bodenunebenheit aus und zog sich nach dem Bericht des Priv.-Doz. Dr. T., Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des C.-krankenhauses St. K, P., vom 25.06.2000 eine traumatische Patellaverrenkung mit Ruptur des Innenbandes und des medialen Kniekapselapparates am rechten Kniegelenk mit Außenmeniskusauffaserung zu. Es besteht nach Angabe des Klägers noch eine erhebliche Funktionseinbuße im rechten Kniegelenk.
Nach Beiziehung der Unfallanzeige vom 27.06.2000, des Entlassungsberichtes von Priv.-Doz. Dr. T. vom 25.06.2000 sowie der Durchgangsarztberichte der Dres. F. und L. vom 28.06. und 06.07.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2000 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil ein Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) nicht vorgelegen habe, da Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bei der Teilnahme an dem Spiel nicht bestanden habe. Dieses habe nämlich nicht zum Kernbereich der übernommenen Amtspflichten eines ehrenamtlich für die Körperschaft Kirche tätigen Mitglieds des PGR gehört. Zu solchen Aufgaben gehörten insbesondere die eigene Selbstverwaltung, die Teilnahme an kirchlichen Riten sowie die Glaubensunterweisung. Außerhalb dieses Kernbereichs ausgeübte Tätigkeiten beurteilten sich wie vergleichbare Tätigkeiten für nicht öffentlich-rechtliche Organisationen und könnten demgemäß nicht Gegenstand eines Ehrenamtes sein. Das in Rede stehende Fußballspiel und die persönliche Mitwirkung des Klägers könne nicht als Grundlage für eine (versicherte) Amtstätigkeit angesehen werden, denn der Kläger habe die Gemeinde insoweit weder rechtlich vertreten noch gesellschaftlich repräsentiert. Wenn dies z.B. noch bei der Überbringung eines Grußwortes vor einem solchen Spiel bzw. beim Anspielen zu Spielbeginn denkbar sei, werde die Grenze zur nicht mehr amtlich verknüpften Tätigkeit dann überschritten, sobald der Kläger als Amtsperson voll an dem Spiel teilnehme. Er nehme dann nicht die Rolle eines Körperschaftsvertreters, sondern die eines - privaten - Fußballspielers wahr. Die Teilnahme an dem Spiel sei freiwillig gewesen, aus eigenem Antrieb erfolgt und es habe ihm auch nicht durch die Kirchengemeinde auferlegt werden können, an dem Fußballspiel teilzunehmen. Die Bereiterklärung zur Mitwirkung sei auch nicht als Stimmabgabe wie bei einem PGR-Beschluss anzusehen, sondern als persönliche private Zusage als Mitglied des...