Leitsatz (amtlich)

1. BVG § 89 Abs 3 idF des HStruktG-AFG Art 2 § 1 Nr 6 erfaßt auch Übergangsfälle, in denen ein vor dem 1976-01-01 beantragter Härteausgleich erst nach diesem Zeitpunkt bewilligt wird (Anschluß an BSG 1978-04-25 9/10 RV 43/77).

2. Wird eine die Gewährung eines Härteausgleichs ablehnende Verwaltungsentscheidung durch Gerichtsurteil wegen Ermessensfehlgebrauchs aufgehoben und der Härteausgleich dann mit einem unter Beachtung der dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung ergangenen neuen Bescheid bewilligt, so ist nicht das Gerichtsurteil als der den Zahlungsbeginn bestimmende "Bescheid" iS des BVG § 89 Abs 3 nF anzusehen, sondern der neue Verwaltungsbescheid, wenn er keinen reinen Ausführungsbescheid darstellt, dh die Verwaltung bei seinem Erlaß immer noch "entscheiden" konnte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.1981; Aktenzeichen 9 RV 1/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653862

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