Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung der Anstellung eines Facharztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum unter Einbeziehung der Arztgruppe in die Bedarfsplanung
Orientierungssatz
1. Zulassungsbeschränkungen können nach § 19 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV einem Zulassungsbegehren nur dann entgegengehalten werden, wenn sie bereits bei Antragstellung angeordnet waren.
2. Um die Zulassung kann sich ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach S. 3 eingetragen sind. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
3. Zunächst hat die Eintragung in das Arztregister zu erfolgen; danach ist über die Zulassung zu entscheiden.
4. Ausnahmsweise ist derjenige schutzwürdig, der noch fristgerecht seine Zulassung beantragt und auch materiell-rechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wenn er lediglich noch eine weitere Zeit zur Beschaffung entsprechender Nachweise benötigt.
5. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Neuordnung der Bedarfsplanung und die durch die Landesausschüsse in diesem Zusammenhang nur beschlossenen Zulassungsbeschränkungen für Strahlentherapeuten (BSG Urteil vom 4. 5. 2016, B 6 KA 24/15 R).
6. Die entsprechenden Bedarfsrichtlinien verstoßen nicht gegen § 95 Abs. 2 S. 9 SGB 5 oder § 19 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV. Danach sind Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines MVZ sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 S. 2 SGB 5 angeordnet sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszugs.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Genehmigung der Anstellung der Strahlentherapeutin Dr. C durch das klagende Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) im Zusammenhang mit der Einbeziehung dieser Arztgruppe in die Bedarfsplanung.
Die Ärztin Dr. C ist seit 1978 approbiert, seit 1985 Ärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie (2011) sowie seit 1990 auch Ärztin für Strahlentherapie. Sie ist seit 1984 als (Ober-) Ärztin am onkologischem Zentrum des N-Hospitals in E tätig. Am 05.09.2011 beantragte sie beim Zulassungsausschuss für Ärzte E die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ihr in der Sitzung vom 19.01.2012 für die Bereiche Hämatologie und Onkologie erteilt wurde. Seither ist sie auch im MVZ der Klägerin tätig.
Im Laufe des Jahres 2012 zeichnete sich immer mehr ab, dass die Zulassung von Strahlentherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung bedarfsabhängig werden würde. Die Klägerin beantragte daraufhin am 04.09.2012 beim Zulassungsausschuss, die Anstellung von Dr. C als Ärztin für Strahlentherapie unter Verzicht auf deren weitere Beschäftigung im Rahmen der bisherigen Ermächtigung für die Bereiche Hämatologie und Onkologie zu genehmigen. Bereits am 06.09.2012 wurde der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über eine Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser regelte:
" ...
§ 48 Aufnahme bisher nicht beplanter Arztgruppen und Übergangsregelung
(1) Die folgenden Arztgruppen werden ab 1. Januar 2013 entsprechend § 4 dieser Richtlinie in die Bedarfsplanung einbezogen:
1. - 3 ...
4. Strahlentherapeuten,
5. - 9 ...
(2) Der Zulassungsausschuss kann über Zulassungsanträge dieser Arztgruppen, die nach dem 6. September 2012 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung nach § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V getroffen hat. Der Landesausschuss soll spätestens bis zum 15. Februar 2013 über die Versorgungssituation im Planungsbereich für die Arztgruppen entscheiden. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren. Die Sätze 1 - 3 gelten auch für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten.
(3) § 4 Absatz 5 tritt außer Kraft.
II. Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. September 2012 in Kraft."
Ebenfalls am 06.09.2012 bat die Klägerin den Zulassungsausschuss im Hinblick auf den am 04.09.2012 gestellten Antrag und vor dem Hintergrund des GBA-Beschlusses telefonisch sowie per E-Mail um Auskunft, welche Unterlagen "bis wann" nachgereicht werden müssten.
Am 08.10.2012 überreichte die Klägerin dem Zulassungsausschuss den Anstellungsvertrag von Dr. C, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Suchtkrankheiten, das ausgefüllte Antragsformular auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes und eine Auflistung des beruflichen Werdegangs der Ärztin. Sie nahm weiter Bezug auf den im vorangegangenen Ermächtigungsverfahren dem Zulassungsausschuss überlassenen Lebenslauf, das polizeiliche Führungszeugnis und weitere Unterlagen (Approbations...