Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht bzw -freiheit. Geschäftsführer. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co KG
Orientierungssatz
Zur Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co KG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.6.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen bestandskräftig gewordenen Statusfeststellungsbescheid (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) aufzuheben und das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Die K GmbH & Co. KG ist in dem Handelsregister des Amtsgerichts (AG) N eingetragen (HR A 000). Ihr Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2010 enthält auszugsweise folgende Regelungen:
I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck
( ...)
§ 2 Gesellschaftszweck
1. Gesellschaftszweck ist:
- IT-Dienstleistungen
- Konzeption, Design und Produktion von Webseiten sowie von multimedialen Inhalten für Internetanwendungen und Präsentationen
- Konzeption und Produktion von Online-und Offline-Medien Produktion von Druckerzeugnissen
- Entwicklung von Software
- Beratung in Form von Studien, Konzepten, Strukturvorschlägen, Planung und Organisation
- Vertrieb von Hardware und Software
- Schulungen
- Projektleitung, Teilprojektleitung und Projektleitungsunterstützung
2.
( ...).
II. Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Gesellschafterkonten
§ 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen
1. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die hiermit der Gesellschaft ohne Kapital beitretende
K Beteiligungs-GmbH mit Sitz in N/Westfalen,
heute errichtet zur UR-Nr. 000/000 des Notars Fritz R. H, N, einzutragen im Handelsregister des Amtsgerichts N.
2. Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) sind mit folgenden Einlagen:
2.1. C, ( ...) 500,00 EUR
2.2. N, ( ...) 500,00 EUR
2.3. I, ( ...) 500,00 EUR
2.4. I1, ( ...) 500,00 EUR.
3. Die Gesellschafter erbringen ihre Kapitalanteile nach Gesellschafterbeschluss in bar.
4. Die Kapitalanteile sind bei den Kommanditisten als Hafteinlage in das Handelsregister einzutragen.
4a. Zusätzlich zu ihrer Geldeinlage nach den Absätzen 2. und 3. leisten die Kommanditisten je eine Sacheinlage, indem sie der Gesellschaft unverzüglich nach Eintragung beider Gesellschaften in das Handelsregister ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin im Gesamtwert von 25.000 EUR, zur Hälfte einbezahlt und frei von Rechten Dritter in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übertragen.
5. Die Kapitalanteile werden als feste Kapitalkonten geführt. Sie geben das Verhältnis wieder, in dem die Gesellschafter am Vermögen und am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft beteiligt sind.
§ 4 Kapitalkonten
1. Für die Gesellschafter/die Gesellschaft werden folgende Konten geführt:
1.1.
Kapitalkonto I
Dieses Konto wird für jeden Gesellschafter als Festkonto geführt, es ist unverzinslich und soll durch 5,00 EUR ohne Rest teilbar sein. Hier wird nur der nach § 3 erbrachte Kapitalanteile gebucht.
( ...).
III. Geschäftsführung, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Komplementärin ist zur Alleinvertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften befugt. Ihr(e) Geschäftsführer ist/sind einzelvertretungsberechtigt und für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die anderen Gesellschafter sind nicht zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugt.
2. Die Komplementärin darf Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. In allen Fällen, in denen die Einholung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht möglich ist, kann die Komplementärin auch ohne Zustimmung handeln. Sie hat der Gesellschafterversammlung dann unverzüglich über die vorgenommenen Handlungen und die Gründe zu unterrichten, aus denen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht eingeholt werden konnte.
Die folgenden Handlungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht Handlungen sein sollten, zu denen die Komplementärin nach Abs. 2 der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf:
2.1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
2.2. Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben.
2.3. Erwerb...