Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Gewährung eines Zuschusses für eine Ersatzbeschaffung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 sind die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB 2 umfasst. Um Erstausstattung handelt es sich, wenn der Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung nicht durch bereits vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war und keine besondere Bedarfslage besteht. Eine solche setzt beispielsweise einen Totalverlust von Möbeln infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit oder lange Inhaftierung voraus, vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R.
2. Verschuldenskosten können dem Kläger bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 SGG auferlegt werden. Gegen eine Festsetzung in Höhe von 300.- €. in der ersten Instanz bestehen keine Bedenken.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kosten für einen Kühlschrank und einen Herd in Höhe von 1.410,- EUR als Zuschuss.
Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 23.03.2011 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Kühlschrankes und eines Herdes.
Mit Bescheid vom 13.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die begehrten Leistungen seien bereits mit der Regelleistung abgegolten. Es komme lediglich ein Darlehen in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.05.2011 Widerspruch. Sein Kühlschrank und sein Herd seien 13 Jahre alt. Er benötige den Kühlschrank, um sein Insulin vorschriftsmäßig aufzubewahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Geld aus der Regelleistung zurückzulegen. Es liege ein Härtefall vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der begehrten Ausstattung mit einem Kühlschrank und einem Herd handele es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsehe.
Am 07.09.2011 beantragte der Kläger Darlehen in Höhe von 550,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 860,- EUR für den Herd. Mit Bescheid vom 12.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2011 Widerspruch. Er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, um die Haushaltsgeräte beschaffen zu können. Mit Bescheid vom 19.09.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Darlehen in Höhe von 160,- EUR für den Kühlschrank und in Höhe von 33,- EUR für einen 2-Plattenkocher.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2011 Widerspruch. Er benötige einen vernünftigen Kühlschrank und Herd. Hierfür sei ein Darlehen von 1.410,- EUR erforderlich.
Am 11.10.2011 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 erhoben. Er habe die Klage erst jetzt erhoben, da er vorher aufgrund einer Knieerkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten als Zuschuss.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 hat der Beklagte den Widerspruch vom 29.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Fortführung des Rechtsstreites rechtsmissbräuchlich sei. Es sei daher beabsichtigt, ihm Mutwillenskosten i.H.v. 300,- EUR aufzuerlegen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, das Klageverfahren fortführen zu wollen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2011 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Anschaffung eines Kühlschrankes und eines Herdes in Höhe von 1.359,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30.11.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,- EUR auferlegt. Der Kläger begehre Kosten für eine Ersatzbeschaffung und nicht für eine Erstausstattung. Er sei bereits zuvor im Besitz eines Kühlschranks und eines Herdes gewesen. Die Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten.
Gegen das ihm am 13.12.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 27.12.2012 eingelegten Berufung. Das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen. Der Kühlschrank sei bereits zu Beginn des Leistungsbezugs kaum funktionstüchtig gewesen. Die Kühlleistung sei stets schlecht gewesen. Er habe sich zunächst mit dem schwach kühlenden Kühlschrank begnüg...