Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten für eine dendritische Zelltherapie streitig.

Die Klägerin ist die Ehefrau des im Jahr 1942 geborenen und 2021 verstorbenen N (Versicherter), der bei der Beklagten krankenversichert war.

Bei dem Versicherten wurde im Februar 2014 ein funktionell aktiver neuroendokriner Tumor (NET) des Dünndarms mit Lebermetastasierung diagnostiziert, weswegen er seit Februar 2014 eine biochemische Behandlung mittels Somatostatin-Analoga (Sandostatin) als Dauertherapie erhielt und sich zwischen März und September 2014 im A Krankenhaus in E einer konventionellen Chemotherapie nach dem FOLFIRI-Protokoll unterzog. Am 06.06.2014 wurde aufgrund eines vermutlich durch das Tumorwachstum ausgelösten Darmverschlusses der Tumor im Dünndarm operativ entfernt. Im Mai 2014 ist im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung ein Rücklauf der vorbeschriebenen Leberrundherde festgestellt worden; im September und Dezember 2014 sowie im März und April 2015 bezeichneten die behandelnden Ärzte des A Klinikums E die Krankheit als stabil.

Am 05.06.2015 beantragte der Versicherte unter Vorlage einer Stellungnahme des Arztes S vom 26.05.2015 die Übernahme der Kosten einer Immuntherapie mittels autologer dendritischer Zellen, die als ultima ratio dringend erforderlich sei.

Am 11.06.2015 unterzeichnete der Versicherte einen "Auftrag zur Herstellung dendritischer Zellen und Einwilligungserklärung" bezüglich der streitigen Behandlung durch S und lies diese noch am gleichen Tag durchführen. Letzterer berechnete dem Versicherten mit Rechnung ebenfalls vom 11.06.2015 für die Herstellung/Laborkosten als auch die Injektion Gesamtkosten in Höhe von 6.681,34 EUR.

Der von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Sozialmedizinische Dienst (SMD) kam zu dem Ergebnis, es handele sich um eine nicht nach EBM abrechenbare neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vorliege und deren Zusatznutzen gegenüber den zur Verfügung stehenden, vertraglichen Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere gegenüber der Sandostatin-Therapie, nicht erkennbar sei.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30.07.2015 ab.

Seinen am 17.08.2015 hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Versicherte unter Verweis auf § 2 Abs. 1a SGB V damit, dass die begehrte Therapie Aussicht auf einen kurativen Behandlungserfolg biete und damit über den mit Mitteln der Schulmedizin erreichbaren palliativen Nutzen hinausgehe. Bei der dendritischen Zelltherapie werde das körpereigene Immunsystem für die Bekämpfung der Krebserkrankung eingesetzt und die Therapie sei nebenwirkungsärmer als die verfügbaren Standardtherapien.

Der erneut um Stellungnahme gebetene SMD blieb bei seiner Auffassung, dass bei Fortführung der Sandostatin-Therapie kein zusätzlicher Benefit durch die dendritische Zelltherapie zu erwarten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Versicherten zurück.

Hiergegen hat der Versicherte am 18.11.2015 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben, mit der er den Anspruch auf Kostenerstattung weiterverfolgt hat. Die durchgeführte Operation und Chemotherapie habe insbesondere in Bezug auf die lebensbedrohliche Lebermetastasierung nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Er sei schulmedizinisch austherapiert gewesen. Die dendritische Zelltherapie sei als ultima ratio einzig noch in Betracht gekommen. Nach deren Durchführung sei ein deutlicher Rückgang der Metastasen zu verzeichnen gewesen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Therapie zurückzuführen gewesen sei. Es liege die von der Rechtsprechung für eine Kostenerstattung geforderte, auf Indizien gestützte und nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf vor.

Der Versicherte hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 zu verurteilen, ihm die Kosten der Durchführung der dendritischen Zelltherapie gemäß Rechnung vom 11.06.2015 in Höhe von 6.681,34 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten. Die dendritische Zelltherapie sei begleitend zu anderen Therapiemaßnahmen durchgeführt worden, so dass ein besonderer Heileffekt keinesfalls eingleisig zu beurteilen wäre. Auch nach Abbruch/Beendigung der Therapie sei es nicht zu einer Verschlechterung gekommen.

Das Sozialgericht hat zunächst Patientenunterlagen des Hausarztes des Versicherten, der behandelnden Onkologen und Chirurgen in verschiedenen Krankenhäusern und des S angefordert.

Sodann hat es ein Sachverständigengutachten des V, Direktor der Inneren Klinik (Tumorforschung) des Universitätsklinikums F, eingeholt. In seinem Guta...

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