rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.1999 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 8) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin.
Die am 07.11.1929 geborene Klägerin ist Diplompsychologin und nimmt seit 1971 im Delegationsverfahren an der Versorgung der Versicherten zur Durchführung tiefenpsychologisch und analytischer Psychotherapie in eigener Praxis teil.
Auf ihren Antrag vom 16.11.1998 auf bedarfsunabhängige Zulassung ließ der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 14.04.1999 die Klägerin, der am 01.01.1999 die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt worden war, als Psychologische Psychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit dem Sitz D., H.straße, zu.
Mit ihrem Widerspruch machte die Beigeladene zu 8) geltend, die Klägerin könne nicht mehr zugelassen werden, da sie am 31.12.1998 das 68. Lebensjahr vollendet und bereits mehr als 20 Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe. Einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sei die Mitwirkung im Delegationsverfahren gleichzusetzen.
Die Klägerin macht dagegen geltend, eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung könne begrifflich erst mit der Zulassung beginnen, so dass auch die 20-Jahresfrist erst ab dem Datum der Zulassung in Gang gesetzt werden könne.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 09.09.1999 den Beschluss des Zulassungsausschusses auf. Zur Begründung führte er aus, aus den Materialien zum Psychotherapeutengesetz ergebe sich, dass die Begünstigung, über das 68. Lebensjahr hinaus in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein zu dürfen, demjenigen Psychotherapeuten eingeräumt werde, der im Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres noch nicht zwanzig Jahre als zugelassener Psychotherapeut tätig gewesen sei und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt habe. Damit sollten die Psychotherapeuten den Ärzten gleichgestellt werden, die bei der Einführung der 68-Jahres-Regelung am 01.01.1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen gewesen seien und damals - ebenso wie die Psychotherapeuten heute - darauf hätten vertrauen dürfen, ohne gesetzliche Begrenzung im Alter noch behandeln zu dürfen. Wenn der Vertrauenstatbestand durch die Mitwirkung im Delegationsverfahren begründet worden sei, würde es Sinn und Zweck des Gesetzes widerlaufen, in den 20-Jahre-Zeitraum nicht auch die Zeiten einzurechnen, in denen der Psychotherapeut seine Tätigkeit in freier Praxis ausgeübt habe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Regelung in § 95 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGG V könne unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, der Begründung des Gesetzgebers, sämtlicher vorhandener Kommentierungen und auch nach der ratio legis nur so verstanden werden, dass Zeiten einer Tätigkeit im Delegationsverfahren bei der Feststellung des 20-Jahres-Zeitraumes nicht mit berücksichtigt werden dürften.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09.09.19999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie als Psychologische Psychotherapeutin bedarfsunabhängig mit Sitz in D., H.straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.1999 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zulassung der Klägerin nicht bereits nach § 25 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) i.V.m. § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V ausgeschlossen sei, weil die Klägerin das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe, denn gemäß § 47 Abs. 2 Ärzte-ZV gelte § 25 Ärzte-ZV erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, also für Anträge auf bedarf abhängige Zulassung. Der Anspruch der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin sei auch nicht nach § 95 Abs. 7 SGB V ausgeschlossen. Denn die mehr als zwanzigjährige Mitwirkung der Klägerin an der ambulanten Versorgung der Versicherten im Rahmen des Delegationsverfahrens sei einer Tätigkeit als Vertragsarzt nicht gleichzustellen. Der Interpretation und Argumentation des Beklagten stehe der Gesetzeswortlaut entgegen; wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für die Zulassung gemäß § 25 Ärzte-ZV bei bedarfsunabhängigen Zulassungen ausdrücklich ausgenommen habe und die Regelungen über das Ausscheiden von zugelassenen Vertragsärzten nach Vollendung des 68. Lebensjahres lediglich hinsichtlich der zweiten Voraussetzung der Verlängerungsmöglichkeit nach §...