nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 23.01.2003; Aktenzeichen S 10 RA 24/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen B 4 RA 29/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) wegen eines Hinzuverdienstes ab dem 01. Januar 2001 teilweise entzogen werden kann.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist gelernter Betriebswirt und seit dem 01.10.1988 bei der Fa. H (Duisburger Gemeinnützige Baugesellschaft AG) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und wendet auf die Beschäftigungs- verhältnisse den BAT an. Das Bruttogehalt des Klägers betrug in der Zeit von Januar bis August 2001 4.783,50 DM; von September bis Oktober 2001 4.897,98 DM; von November bis Dezember 2001 4.802,65 DM; von Januar bis Dezember 2002 2.455,54 Euro; von Januar bis Dezember 2003 2.514,31 Euro; von Januar bis April 2004 2.539,39 Euro und im Mai 2004 2.564,72 Euro.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1988 berufsunfähig (bu) und bezieht seit dem 01.01.1990 eine ihm mit Bescheid vom 06.06.1990 bewilligte BU-Rente. Im Jahr 1987 hat er 167,53 Werteinheiten aus Beitragszeiten nach dem AVG erlangt; beitragsfreie Zeiten wurden nicht zurückgelegt.

Im Mai 2000 bat die Beklagte ihn im Rahmen einer Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung um die Beantwortung verschiedener Fragen, u. a. zu seinem Gehalt aus der ausgeübten Beschäftigung. Mit einem Schreiben vom 20.10.2000 wies sie ihn auf die seit dem 01.01.2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente hin.

Der Kläger teilte mit, er arbeite seit dem 01.01.1991 vollschichtig als Bürohilfskraft. Als solcher beziehe er ein monatliches Grundgehalt von 3.128,- DM zuzüglich eines Zuschlages (Ortszuschlag, Verheirateten- und Kinderzuschlag) von monatlich DM 1.355,-. Sein Arbeitgeber, die Fa. H, bestätigte dies. Unter dem 08.10.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beziehe Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 4914,70 DM.

Mit Bescheid vom 30.10.2000 berechnete die Beklagte die BU-Rente des Klägers ab dem 01.01.2001 neu und zahlte ihm nur noch monatlich 930,70 DM (bei einer monatlichen Bruttorente von 1.009,43 DM), nachdem der Kläger zuvor zuletzt eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.514,14 DM bei einem monatlichen Zahlbetrag von 1.396,04 DM erhalten hatte. Als Grund für die Neuberechnung führte sie an, der Hinzuverdienst habe sich geändert.

Den hiergegen am 09.11.2000 eingelegten Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung dieser ausführte, sein Hinzuverdienst habe sich seit Bewilligung der BU-Rente im Jahr 1990 nicht geändert, wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2001 zurück: Aufgrund von § 313 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung des Rentenreform- gesetzes 1999 vom 16.12.1997 in Verbindung mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 10.12.1998 würden ab dem 01.01.2001 auch bei BU-Renten bzw. Renten wegen Erwerbs- unfähigkeit (EU), die vor dem 01.01.1996 begonnen hätten, Hinzuverdienstgrenzen beachtet. Der Kläger beziehe ausweislich seiner Selbstauskunft vom 08.10.2000 ab Januar 2001 ein monatliches Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von DM 4.914,70. Um eine BU-Rente in voller Höhe zu erhalten, dürfe eine Hinzuver- dienstgrenze von monatlich 4.272,77 DM nicht überschritten werden. Die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Rente betrage monatlich 5.697,03 DM. Unter Berücksichtigung dieser Grenzen sei die BU-Rente des Klägers als 2/3-Rente zu zahlen.

Hiergegen hat der Kläger am 07.03.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, § 313 SGB VI sei nichtig, soweit nicht darauf Rücksicht genommen werde, dass die Höhe des anrechenbaren Einkommens davon abhänge, dass ein Arbeitnehmer verheiratet sei und Kinder habe. Sein Einkommen enthalte familienbezogene Lohnbestandteile, den Ortszuschlag der Stufe III in Höhe von 1.382,67 DM. Nur aufgrund dieses erhöhten Ortszuschlages liege sein Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze von 4.272,77 DM. Hingegen erhalte ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder lediglich einen Ortszuschlag der Stufe I in Höhe von 865,25 DM, so dass dieser bei gleichem Grundeinkommen, gleichen Tarifzulagen und gleichen vermögenswirksamen Leistungen über ein Gesamteinkommen von 4266,00 DM verfüge und damit unter der Hinzuverdienstgrenze liege. Im wirtschaftlichen Gesamtergebnis verfüge er, der Kläger, über das gleiche Gesamteinkommen wie ein unver- heirateter und kinderloser Arbeitnehmer, weil der höhere Ortszuschlag durch die Kürzung der BU-Rente in vollem Umfang kompensiert werde. Dies verstoße gegen Art. 6 A...

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