Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei der Tätigkeit eines Pannenhelfers
Orientierungssatz
1. Eine Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 zur Begründung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall wird dann verrichtet, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt, eine ihm gegenüber dem Unternehmer betreffende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu erfüllen.
2. Eine Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 verrichtet der Verletzte auch dann, wenn er in der vertretbaren, aber objektiv irrigen Annahme handelt, dazu aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet zu sein.
3. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB 7 sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Unter diesem Versicherungsschutz steht u. a. die Tätigkeit eines Pannenhelfers. Eine solche Hilfeleistung geht über eine geringfügige unbedeutende unversicherte Gefälligkeitshandlung hinaus. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht der Versicherung gemäß § 2 Abs. 2 SGB 7 vor.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall nach § 2 Abs 1 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) oder als solcher gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist Kfz-Versicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Eigentümerin, Halterin und Versicherungsnehmerin ist Frau H (H). Der Beigeladene ist angestellter Lebensmittelkontrolleur des X-Kreises (Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen). Sein Arbeitsplatz befindet sich im Gesundheitsamt in F, M-str. 00. Bei dem Gebäude befindet sich ein leicht abschüssiger Parkplatz, dessen Einstellplätze den Behördenmitarbeitern vorhalten sind. Von Seiten der Fachbereichsleitung sind die Bediensteten des Fachbereichs mündlich aufgefordert worden, unberechtigt parkende Personen auf die unbefugte Nutzung hinzuweisen und bei einem persönlichen Kontakt zum Verlassen des Parkplatzes aufzufordern.
Am 04.02.2010 erlitt der Beigeladene bei einem Unfall auf dem Parkplatz eine Schienbeinfraktur links sowie eine Wadenbeinfraktur rechts. In seiner Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei gab er an, er habe während der Arbeit im Büro mehrmals das Geräusch sich durchdrehender Räder gehört. Nachdem er die Ursache zunächst nicht habe feststellen können, habe er ca 15 Minuten später das Bürofenster nochmals geöffnet und Frau H vor ihrem Auto stehen sehen, die verzweifelt versucht habe, ihren Wagen wegzufahren. Da sie auf dem Parkplatz für Bedienstete gestanden habe, habe er ihr seine Hilfe angeboten, damit sie diesen unverzüglich verlassen könne. Als Bedienstete seien sie seitens der Amtsleitung aufgefordert, unbefugt parkende Personen zu bitten, den Parkplatz zu verlassen. Er sei dann zu dem Parkplatz gegangen. Der Parkbereich um das Auto herum sei derart vereist gewesen, dass er kaum Halt gefunden habe. H habe den Vorschlag gemacht, das Auto zu zweit vom Parkplatz rückwärts auf die Straße zu schieben. Er habe sich vor das Auto gestellt und gegen die Motorhaube gestemmt. H habe beabsichtigt, die Handbremse zu lösen, um ihn anschließend beim Schieben zu unterstützen. Kurz darauf sei das Auto auf ihn zugerollt. Er habe nicht die Kraft gehabt, dieses aufzuhalten, da der Parkplatz etwas abschüssig zur Hauswand gewesen sei. Er habe auch nicht zur Seite springen können. Das Fahrzeug sei gegen seine Beine gerollt und habe diese gegen die Hauswand gedrückt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der X-Kreis unter dem 17.05.2010 mit, die durch H genutzten Parkplätze seien durch Hinweisschilder ausdrücklich den Bediensteten des Kreises vorbehalten gewesen. Daher seien diese aufgefordert worden, Falschparker auf die unbefugte Nutzung des Parkplatzes hinzuweisen und bei persönlich möglichem Kontakt zum Verlassen des Parkplatzes aufzufordern, andernfalls eine Notiz am Fahrzeug zu hinterlassen. Eine derartige mündliche Anweisung sei bei der Zuteilung der Stellplätze an die Außendienstmitarbeiter ergangen. Eine schriftliche Dienstanweisung gebe es nicht.
Mit Bescheid vom 02.12.2010 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad nicht gewährt werde. Der Bescheid enthält keine Regelung, nach welcher Vorschrift der Arbeitsunfall anerkannt wurde. Den insoweit eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit W...