Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Streit über einen Ordnungsstrafbescheid nach RVO § 1502 Abs 3 ist

a) die Berufung statthaft und nach SGG § 144 Abs 1 Nr 1 nicht ausgeschlossen (die Ordnungsstrafe ist keine einmalige "Leistung"),

b) die sachliche Zuständigkeit der SG und nicht der nach dem OrdnungswidrigkeitsG vom 1952-03-25 vorgesehenen ordentlichen Gerichte gegeben.

2. Ein Wechsel der beklagten Partei als Klageänderung ist - auch erstmalig in der 2. Instanz - zuzulassen, wenn die neue und die bis dahin beklagte Partei einverstanden ist.

3. Der Befugnis des Versicherungsamtes, eine Ordnungsstrafe zu erlassen, steht weder Art 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, noch GG Art 19 Abs 4 der GG Art 92 ff entgegen.

4. Die allgemeine ärztliche Schweigepflicht ist kein Hindernis für die Auskunftspflicht nach RVO § 1543d

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2000894

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