Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern. Zuständigkeitsklärung. doppelte Antragsweiterleitung. Erstattungsanspruch des drittangegangenen Trägers. kein Ausschluss von Leistungen der Teilhabe bei einem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben außerhalb der Fälle des § 12 Abs 1 SGB 6
Orientierungssatz
1. Ziel des § 14 SGB 9 ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass möglichst schnell über einen Rehabilitationsantrag eines Versicherten entschieden wird, ohne dass es zu einem Streit der Versicherungsträger untereinander über die Zuständigkeit kommt und aus diesem Grund die Leistung an den Versicherten gar nicht oder erst mit Verzögerung erbracht wird. § 14 SGB 9 sieht daher nur eine einmalige Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags vor.
2. Für den Fall einer rechtswidrigen nochmaligen Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger erscheint es nach Sinn und Zweck des § 14 SGB 9 geboten, dem drittangegangenen Träger den umfassenden Erstattungsanspruch des § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 einzuräumen, wenn sein Verhalten das Interesse des Versicherten an einer zügigen Entscheidung über den Rehabilitationsantrag gewahrt hat und das - um ein anderes Verhalten eines drittangegangenen Trägers zu vermeiden - "honoriert" werden muss (vgl LSG Celle-Bremen vom 25.6.2015 - L 1/4 KR 437/12).
3. Regelt der Gesetzgeber explizit den Ausschluss von Leistungen der Teilhabe - wie hier in § 12 Abs 1 SGB 6 - für den Fall eines (bevorstehenden) Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, indem er exakt die Voraussetzungen normiert, unter denen dieser Umstand für die Gewährung von Teilhabeleistungen Bedeutung entfalten soll, verbietet es sich, den Anwendungsbereich des betroffenen Ausschlussgrundes auszuweiten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Versicherten C in Höhe von 2.660,33 Euro.
Der am 00.00.1942 geborene und bei der Klägerin renten- und bei der Beklagten krankenversicherte C wurde vom 13.08. bis 31.08.2007 stationär wegen einer hochgradigen Aortenklappenstenose behandelt. Am 23.08.2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Anschlussheilbehandlung. Diese leitete diesen Antrag am gleichen Tag an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland weiter, die ihrerseits diesen Antrag am 27.08.2007 der Klägerin mit der Begründung übersandte, wegen mindestens eines Beitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei deren Zuständigkeit gegeben.
Unter dem 29.08.2007 bewilligte die Klägerin dem Versicherten eine Anschlussheilbehandlung, die dieser vom 31.08. bis 22.09.2007 absolvierte.
Am 18.10.2007 beantragte der Versicherte bei der Klägerin die Gewährung von Regelaltersrente, die ihm mit Wirkung ab 01.10.2007 bewilligt wurde. Das Begehren der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 2.660,33 Euro lehnte die Beklagte ab (Schreiben vom 06.10.2008, 02.12.2008).
Die Klägerin hat am 20.03.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu. Sie selbst sei materiell-rechtlich nicht zur Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme an den Versicherten verpflichtet gewesen, weil der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgelegen habe. Dieser Ausschlussgrund sei - über den Wortlaut hinausgehend - auch dann anzunehmen, wenn die Beantragung einer Rente wegen Alters oder einer Rente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente innerhalb der nächsten sechs Monate vor Antritt der begehrten Reha-Maßnahme auch nur beabsichtigt gewesen sei. Außerdem seien die Voraussetzungen der §§ 9, 10 SGB VI nicht erfüllt, weil Sinn und Zweck einer Reha-Maßnahme - die Eingliederung in das Erwerbsleben - bei dem 65-jährigen Versicherten ohnehin nicht mehr hätten erreicht werden können. Soweit die Beklagte einwende, sie, die Klägerin, sei gar nicht der zweitangegangene Träger gewesen, verweise sie auf § 3 Abs. 4 der Gemeinsamen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation über die Ausgestaltung des in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestimmten Verfahrens. Hiernach könne innerhalb eines Sozialleistungsbereichs unter Wahrung der Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 2 SGB IX eine nochmalige Weiterleitung des Antrags erfolgen. Im Übrigen lasse sich der Erstattungsanspruch auch auf § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.660,33 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet: Die Klägerin sei bereits nicht zw...