nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. Juli 2001 geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 verurteilt, der Klägerin für das erste Lebensjahr ihres am 00.00.1999 geborenen Sohnes D Erziehungsgeld zu gewähren. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld für ihren Sohn D.
Die Klägerin und ihre Familie sind niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Niederlanden. Nach der Geburt von D am 00.00.1999 war die Klägerin ab dem 19.4.1999 mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden in den Niederlanden beschäftigt. Ihr Ehemann ist Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin hat in den Niederlanden für 16 Wochen Wochengeld erhalten, welches dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar ist. Eine dem deutschen Erziehungsgeld vergleichbare Familienleistung existiert in den Niederlanden nicht.
Am 15.07.1999 beantragte die Klägerin in Deutschland Erziehungsgeld. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10.09.1999 (Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999) ab: Da die Klägerin ein Arbeitsverhältnis in den Niederlanden habe,unterliege sie gemäß Art. 13 VO 1408/71 EG ausschließlich den Rechtsvorschriften ihres Beschäftigungslandes. Ein Anspruch auf deutsches Erziehungsgeld sei damit ausgeschlossen.
Mit der zum Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Art. 13 der VO 1408/71 EG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, denn sie leite ihren Anspruch auf die Familienleistung Erziehungsgeld gem. Art. 73 der VO 1408/71 EG über ihren Ehemann ab, der in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer und Grenzgänger sei und deshalb gem. Art. 13 der VO 1408/71 EG den deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Ihre 16-Wochen-stündige Beschäftigung schließe nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)einen Erziehungsgeldanspruch nicht aus. Die Versagung von Erziehungsgeld stelle eine versteckte Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungslandes Niederlande dar, denn bei einer Arbeit im demselben Umfang in der Bundesrepublik Deutschland bestünde Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.07.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Als in den Niederlanden beschäftigte Arbeitnehmerin unterliege die Klägerin nach Art.13 der VO 1408/71 EG ausschließlich den Rechtsvorschriften der Niederlande. Sie könne daher keinen über ihren Ehemann ableiteten Anspruch auf deutsches Erziehungsgeld haben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mit dem Urteil in der Sache N (C-119/91) entschieden habe, dass der Grundsatz des Artikel 13 der VO 1408/71 EG, wonach ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur des Beschäftigungsstaates unterliege, nicht ausschließe, dass für einzelne Leistungen besondere Vorschriften der VO 1408/71 EG gelten. Ihr Anspruch sei daher nur nach den Antikumulierungs- vorschriften des Art. 16 VO 1408/71 EG und Art. 10 VO 574/72 EG zu beurteilen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Soziagerichts Münster vom 18.07.2001 zu ändern, den Bescheid vom 10.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des am 18.01.1999 geborenen D dem Grunde nach zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil und seine Bescheide für rechtmäßig. Für den hier gegebenen Fall, dass neben dem über den Ehemann abgeleiteten Anspruch auf Erziehungsgeld ein originärer Anspruch gegenüber den Niederlanden als Wohn- und Beschäftigungsort der Klägerin bestehe, treffe Art. 13 VO Nr.1408/71 EG in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a)die eindeutige Anordnung, dass ausschließlich die Rechtsvorschriften der Niederlande gelten könnten. Ansprüche gegen einen anderen EU/EWR - Staat träten hinter dem eigenen Anspruch stets zurück. Die Antikumulierungsvorschriften kämen also nicht zur Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten des beklagten Landes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgericht sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Die Klägerin hat dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 1.Alternative SGG) Anspruch auf deutsches Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Sohnes D.
Di...