Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist für Bewilligung von Insolvenzgeld
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 324 SGB 3 enthält für den Anspruch auf Insolvenzgeld eine Ausschlussfrist. Eine Nachfrist ist für den Arbeitnehmer nur gegeben, wenn er die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, der Insolvenzverwalter habe einen Antrag für ihn gestellt, ist nicht geschützt.
2. Der Leistungsträger des SGB 3 ist nicht verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer bei Kenntnis eines Insolvenzereignisses zu ermitteln und diesen über einen zu stellenden Insolvenzgeldantrag und die Antragsfrist aufzuklären.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld (InsG).
Der 1961 geborene Kläger war seit 01.06.1997 als sportlicher Leiter bei der E GmbH tätig, die eine Eishockeymannschaft unterhielt. Das Vertragsverhältnis war bis 31.05.1998 befristet. Ende November 1997 focht die GmbH den Vertrag an und kündigte dem Kläger vorsorglich zum 30.11.1997. Mit der am 09.12.1997 vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Feststellungs- und Zahlungsklage (- 3 Ca 8329/01 -) machte der Kläger den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum Vertragsende am 31.05.1998 sowie letztlich die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.05.1998 geltend. Das Arbeitsgerichtsverfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E GmbH (Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.07.2002 - 60 IN 44/02 -) unterbrochen.
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. L, forderte den Kläger wie die übrigen Gläubiger mit Schreiben vom 08.08.2002 auf, ihre Forderungen bis 19.09.2002 anzumelden. Die Bevollmächtigten des Klägers meldeten eine Gehaltsforderung des Klägers einschließlich Zinsen in Höhe von 22.179,33 EUR am 19.09.2002 zur Insolvenztabelle an.
Am 21.10.2002 ging den Bevollmächtigten des Klägers das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 mit folgendem Inhalt zu:
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E GmbH AG Duisburg 60 IN 44/02 Ihr Zeichen: xxx Ihr Mandant: S
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich nehme Bezug auf Ihre Anmeldung lfd. Nr. 37 Ich habe die Forderung im Prüfungstermin aus folgendem Grund ganz bzw. teilweise bestreiten müssen:
lfd. Nr. 37 Datum 19.09.2002 Rangklasse Rang 0 Grund Gehaltsforderung Hauptforderung 22.179,33 Währung EUR
Prüfungs-/Berichtigungsvermerk: Festgestellt in Höhe von 5.207,28 EUR. Rest vom Verwalter bestritten. Bestreitensgrund: Die bestrittene Forderung ist abgedeckt über Insolvenzgeld. 22.179,33
Mit Schreiben vom 13.06.2003 an den Insolvenzverwalter beanstandeten die Bevollmächtigten des Klägers die Nichtbeantwortung ihrer früheren Schreiben vom 29.10.2002 und 20.05.2003 sowie das teilweise Bestreiten der geltend gemachten Forderung. Der erhobene Vergütungsanspruch betreffe den Zeitraum von Dezember 1997 bis Mai 1998. Das Insolvenzverfahren sei jedoch erst mit Beschluss vom 22.07.2002 eröffnet worden. InsG könne daher nicht beantragt werden.
Am 13.06.2003 erkannte der Insolvenzverwalter die Forderung in Höhe von 16.972,05 EUR nachträglich zur Tabelle an.
Am 23.10.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von InsG und machte geltend, für die Monate März und April 1998 stehe ihm noch ein Nettoentgelt von je 3.629,90 DM und für Mai 1998 ein Nettoentgelt in Höhe von 9.629,90 DM zu. Er sei aufgrund des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 davon ausgegangen, dass dieser für ihn den Insolvenzgeldantrag beim Arbeitsamt gestellt habe, und er habe erst Ende September 2003 erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 04.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 zurück.
Am 14.06.2004 hat der Kläger rechtzeitig vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, er habe sich darauf verlassen, dass der Insolvenzgeldantrag vom Insolvenzverwalter gestellt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 04.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2003 hin Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten und hat abschließend darauf hingewiesen, dass die dem Insolvenzverwalter gegenüber erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt nicht mit dem Antrag auf InsG gleichzusetzen sei.
Mit Urteil vom 20.02.2006 hat da...