nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsbeiträge. Absetzbarkeit. Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Abs. 2 AlhiV 2002 ist insoweit rechtswidrig und nicht anzuwenden, als er die absetzbaren Versicherungsbeiträge auf 3% des Einkommens begrenzt.

 

Normenkette

AlhiV 2002 § 3 Abs. 2; SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 206 Nr. 4

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 06.11.2003; Aktenzeichen S 27 AL 141/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.11.2003 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 17.04.2002.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger bezog bis 16.04.2000 Arbeitslosengeld und vom 17.04.2000 bis 16.04.2001 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrags aus dem Einkommen seiner am 00.00.1949 geborenen Ehefrau. Für die Zeit vom 17.04.2001 bis 16.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrags von 188,37 DM Arbeitslosenhilfe von 1,47 DM wöchentlich nach Leistungsgruppe D/0. Nach einer Zwischenbeschäftigung des Klägers bewilligte sie ihm auf seinen erneuten Antrag ab 07.12.2001 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 116,20 DM in Höhe von 73,64 DM wöchentlich.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 11.04.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 17.04.2002 durch Bescheid vom 15.05.2002 wegen fehlender Bedürftigkeit ab, weil der zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag in Höhe von 129,97 Euro wöchentlich den wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 96,39 Euro übersteige. Dabei ging die Beklagte von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 2.234,36 Euro aus und berücksichtigte für davon abzusetzende Versicherungsbeiträge einen Betrag von 3% dieses Bruttoeinkommen in Höhe von 67,03 Euro (15,47 Euro wöchentlich).

Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers, es müssten sämtliche Lebensversicherungen berücksichtigt werden, wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2002 als unbegründet zurück.

Am 09.07.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er halte es nicht für zutreffend, dass entgegen den bisherigen Regelungen statt der tatsächlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge nur noch ein Pauschalbetrag von 3% abgesetzt werde. Zudem sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass seine Ehefrau wegen des Weges zur Arbeit dessen einfache Entfernung 6 km betrage, Fahrtkosten absetzen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2002 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 17.04.2002 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten. Die vom Kläger geltend gemachten Versicherungsbeiträge seien nach der ab 01.01.2002 geltenden Gesetzeslage (§ 194 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung - [SGB III] i. V. m. § 3 Arbeitslosenhilfeverordnung [AlhiV]) berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der im Klageverfahren erstmals geltend gemachten Fahrtkosten könnte die Berücksichtigung des maßgeblichen Pauschbetrags keine andere Entscheidung herbeiführen.

Mit Urteil vom 06.11.2003 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 17.04.2002 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Begrenzung der abzusetzenden Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen aus § 3 Abs. 2 der AlhiV 2002 vom 13.12.2001 auf 3 % sei nicht wirksam. Diese Vorschrift sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der festgesetzte Pauschbetrag den Anforderungen des § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht gerecht werde. Eine zulässige Pauschalierung müsse zumindest in der überwiegenden Zahl der Fälle geeignet sein. Diesen Anforderungen genüge die streitige Norm nicht, was der vorliegende Fall mit relativ hohen Beiträgen zu Lebensversicherungen zusätzlich verdeutliche. Würden dementsprechend vom Nettoeinkommen der Ehefrau von wöchentlich 382,27 Euro die gesamten Versicherungsbeiträge von wöchentlich 52,41 Euro (monatlich 227,11 Euro = 444,19 DM) anstelle des von der Beklagten berücksichtigten Betrages von 15,47 Euro wöchentlich abgesetzt, liege Bedürftigkeit des Klägers vor, weil das anzurechnende Einkommen der Ehefrau die dem Kläger grundsätzlich zustehende Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 96,39 Euro nicht erreiche.

Gegen das ihr am 20.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.12.2003 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Mit der Neukon...

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