nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 13.04.1999; Aktenzeichen S 3 (9) AL 290/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. April 1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1997 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld vom 12. Juni bis 31. Dezember 1997 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A zu bewilligen. Die Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Sie war zu Beginn des Jahres 1997 verheiratet und beitragspflichtig beschäftigt. Auf ihrer Lohnsteuerkarte war die Steuerklasse V eingetragen. Seit März 1997 lebte sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Sie ließ deswegen Anfang April 1997 mit Wirkung zum 01.05.1997 auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV ein tragen. Ihr Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 02.05.1997 zum 08.06.1997.
Die Klägerin meldete sich am 12.06.1997 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihr dieses mit Bescheid vom 22.07.1997 unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Arbeitsentgeltes von 470,00 DM, des allgemeinen Leistungssatzes und der Leistungsgruppe D, die der Steuerklasse V entspricht. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 15.08.1997 Widerspruch mit der Begründung, ihr stünden die Leistungen nach der Leistungsgruppe A zu, weil auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28.11.1997 zurück. Sie führte zur Begründung aus, für die Zuordnung der Leistungsgruppe sei nach § 113 Abs. 1 Arbeitsförder ungsgesetz (AFG) die Steuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen sei. Bei Ehegatten sei nach § 113 Abs 2 AFG ein Lohnsteuerklassenwechsel nur dann zu berücksichtigen, wenn die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprächen, also zweckmäßig seien. Dies sei bei der Klägerin nicht gegeben, weil ihr Ehemann über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 4.000,00 DM und die Klägerin selbst über ein solches in Höhe von 2.030,00 DM verfügten. In diesem Fall sei die Steuerklassenkombination IV/IV nicht zweckmäßig. Das Alg sei daher weiterhin nach der Leistungsgruppe D zu bemessen, die der Steuerklasse V entspreche (zugestellt am 01.12.1997).
Hiergegen richtet sich die am 09.12.1997 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung weiterhin vorgetragen, die Steuerklasse IV sei für sie zweckmäßig gewesen. Der Wechsel habe auf einem sachlichen Grund beruht. Ihr Ehemann habe keinen Unterhalt gezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1997 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 12.06.1997 bis 31.12.1997 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.04.1999 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das am 19.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.06.1999 eingelegte Berufung. Die Klägerin verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung, dass für den Lohnsteuerklassen wechsel ein sachlicher Grund bestanden habe, weil ihr Ehemann keine Unterhaltszahlungen geleistet habe. Demzufolge könne § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG keine Anwendung finden. Es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Steuerklassenwechsel aus Gründen der Manipulation zum Erreichen eines höheren Algs erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.1999 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen, mit der Maßgabe, dass Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe A beansprucht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Lohnsteuerrichtlinien 1996 einen zweiten Steuerklassen wechsel zwischen Eheleuten anlässlich einer dauernden Trennung zulassen, für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stammnr.: ... Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben. Die Klägerin hat für die Zeit vom 12.06. bis 31.12.1997 Anspruch auf höheres Alg nach der Leistungsgruppe A.
Dass sie gemäß § 100 AFG einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach hat, steht außer Zweifel. Sie hat alle Ans...