nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen. besondere Härte. rechtzeitige Beitragszahlung. Verhinderung ohne Verschulden. verfassungskonforme Auslegung. Zugang zur Rentenversicherung. Ostarbeiterin. Zwangsarbeit. versicherungspflichtige Beschäftigung. Wiedergutmachungs- oder Kriegsfolgenregelungen. Opfer des Nationalsozialismus. Fristversäumnis
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Tätigkeit der Ostarbeiter in den Jahren 1942 bis 1945 handelte es sich um Zwangsarbeit und somit um keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 1226 RVO. Die Nachzahlung von Beiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI kommt für die Tätigkeit von Ostarbeitern in dem genannten Zeitraum daher nicht in Betracht.
Normenkette
SGB VI § 197 Abs. 3, § 300 Abs. 1; RVO §§ 1226, 1418 Abs. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung der Kläger als Rechtsnachfolger zur nachträglichen Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 - 30.03.1944 streitig.
Die Kläger sind Kinder der am 00.00.2003 verstorbenen Versicherten, Frau X H. Sie sind die testamentarisch bestimmten Erben der Versicherten. Der Ehemann der Klägerin ist vorverstorben.
Die am 00.00.1923 in K/T in der Ukraine geborene Versicherte war Jüdin. Ende März 1942 wurde sie gegen ihren Willen zum Arbeitseinsatz in das deutsche Reich verbracht. Ausweislich der Arbeitskarte für ausländische Arbeitskräfte und der Hebeliste für Ostarbeiter der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis C (Westfalen) arbeitete die Versicherte in der Zeit vom 17.04.1942 bis zum 15.09.1944 als Hilfsarbeiterin in der Rheinisch-Westfälischen Papiersackfabrik I. Nach der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25.03.1944 (RGBI. l 68) waren ab dem 01.04.1944 für Ostarbeiter Pflichtversicherungsbeiträge in die Rentenversicherung abzuführen. Nach ihrer Befreiung aus dem Arbeitslager C am 25.04.1945 hielt sich die Versicherte bis zu ihrer Ausreise im März 1949 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Das Bayerische Entschädigungsamt lehnte mit Bescheid vom 24.04.1957 den Antrag der Versicherten auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ab. Die Versicherte sei als Ukrainerin im April 1942 aus ihrer Heimatstadt T als dienstverpflichtete Ostarbeiterin nach C in Westfalen gebracht worden, dort als Arbeiterin beschäftigt gewesen und damit nicht aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden. Die Voraussetzungen der §§ 1, 43 und 47 BEG seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 22.10.1990 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.04. bis 15.09.1944 als Beitragszeit an. Die Anerkennung der Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Versicherte als Ostarbeiterin erst ab dem 01.04.1944 versicherungspflichtig war. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.1993 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 16.09.1944 bis 23.04.1945 als Beitragszeit ab, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Den Antrag der Versicherten auf Anerkennung der Zeiten vom 01.06.1941 - 31.03.1942, vom 17.04.1942 - 31.03.1944 und vom 16.09.1944 - 23.04.1945 als verfolgungsbedingte Ersatzzeiten beschied die Beklagte abschlägig (Bescheid vom 06.10.1993, Widerspruchsbescheid vom 23.08.1944, Bescheide vom 16.08.1995 und 27.12.1995). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (SG Düsseldorf, S 9 (14 ) RJ 170/94, Urteil vom 08.09.1998, LSG NW, L 4 RJ 238/98, Urteil vom 26.02.1999; BSG, Beschluss vom 16.08.1999, B 13 RJ 81/99 B). Die Beklagte bewilligte der Versicherten mit Bescheid vom 21.07.1998 für die Zeit ab 01.12.1996 Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von 34,95 DM.
Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, die Zulassung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 analog § 1418 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch Bescheid vom 04.02.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für das von der Versicherten geltend gemachte Recht auf Nachzahlung sei eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden. Die Vorschriften des § 197 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und des § 1418 Abs. 3 RVO seien nicht anwendbar, da es sich um Härtefallregelungen handele. Ein Härtefall könne nur vorliegen, wenn unter anderem der entsprechende Sachverhalt gesetzlich nicht geregelt sei und es sich lediglich um einen Einzelfall handele. Beides treffe auf die Versicherte nicht zu. Für den Personenkreis der Ostarbeiter habe erst ab dem 01....