rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 22.11.2001; Aktenzeichen S 9 (8) U 60/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der Kläger erlitt als 20jähriger Auszubildender des Kraftfahrzeugmechanikerhandwerks am 00.00.1999 (Freitag) gegen 14:00 Uhr auf der Heimfahrt von einer überbetrieblichen praktischen Unterweisung einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Er war seit zwei Jahren im Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis und Halter des Unfallfahrzeugs vom Typ BMW.
Im Polizeibericht ist zum Unfallhergang vermerkt: Der Kläger sei ausgangs einer Linkskurve auf der L 240 zunächst rechts von der Fahrbahn abgekommen und dann quer über die gesamte Fahrbahn nach links gedriftet. Nach Durchqueren eines 10 Meter breiten Straßengrabens sei das Fahrzeug nach 60 Metern oben auf der Böschung zwischen Böschungsrand und einem Rübenacker zum Stillstand gekommen. Ein Helfer, der den beschädigten Pkw im Vorbeifahren gesehen habe, habe den Kläger in der Mitte der rechten Fahrzeugseite mit dem Kopf unter dem Fahrzeug auf dem Bauch liegend vorgefunden und ihn mit seinem Wagenheber befreit. Beim Durchfahren des Grabens sei der Pkw stark beschädigt worden. Die Heckscheibe sowie die Hutablage mit Lautsprechern seien herausgefallen und die Motorhaube sowie andere Fahrzeugteile seien abgerissen worden. Wie der Kläger aus dem Pkw herausgekommen sei, habe nicht festgestellt werden können. Nach Angaben des Unfallhelfers Schultheis seien alle Fahrzeugtüren geschlossen gewesen. Die Fahrertür habe nicht geöffnet werden können und die Beifahrertür habe sich nur schwer aufziehen lassen.
Polizeihauptkommissar U führte in seinem Ermittlungs- und Spurenbericht vom 06.09.1999 aus, dass technische Mängel nach den ersten Erkenntnissen ausgeschlossen seien. Die Beteiligung eines Zweitfahrzeugs halte er ebenfalls für nicht gegeben. Der Fahrer sei mit dem Fahrzeughalter identisch. Eine technische Untersuchung durch einen Sachverständigen sei u. a. aus Kostengründen nicht erforderlich.
Bei der ärztlichen Versorgung des Klägers im Klinikum B fand sich in seiner Kleidung eine Metalldose mit 9,8 Gramm Amphetamin. Die wegen des kritischen Zustandes des Klägers erst gegen 19:00 Uhr entnommene Blutprobe wurde im Institut für Rechtsmedizin der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule B auf Alkohol und Drogen untersucht. Prof. Dr. B, Direktor des Instituts, führte in seinem Gutachten vom 14.10.1999 aus, bei den chemisch-toxikologischen Untersuchungen der dem Kläger entnommenen Blutprobe hätten wirksame Konzentrationen von Amphetamin, hochwirksame Konzentrationen von Tetrahydrocannabinol und ziemlich hohe Konzentrationen von THC-Carbonsäure festgestellt werden können. Die Ergebnisse bewiesen, dass der Kläger Amphetamin-Zubereitungen sowie Cannabisprodukte zu sich genommen habe und im Unfallzeitpunkt unter einer akuten, kombinierten Einwirkung von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol aus Cannabis gestanden habe. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei der Kläger fahr- und verkehrsuntauglich gewesen.
Mit Bescheid vom 01.12.1999, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.09.1999 mit der Begründung ab, dass die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 29.06.2000 Klage erhoben. Er hat Fotografien von der Unfallstelle und dem Unfallfahrzeug vorgelegt und vorgetragen: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei. Dies setze voraus, dass er das Fahrzeug selbst geführt habe, was indessen bestritten werde. Denn es gebe eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die darauf hindeuteten, dass er im Unfallzeitpunkt nicht gefahren sei. Zum einen sei nicht erklärbar, wie er als Fahrer auf die Beifahrerseite des Fahrzeugs habe gelangen sollen. Darüber hinaus habe seine Freundin, die Zeugin Q, montags oder dienstags nach dem Unfall einen Anruf erhalten. Eine Person namens T habe sie gefragt, ob er - der Kläger - bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch kein unbeteiligter Dritter Kenntnis von dem Unfallgeschehen haben können. Zwar sei in der Zeitung darüber berichtet worden, auf der abgebildeten Fotografie sei das Kennzeichen indessen abgedeckt gewesen. Außerdem habe ein junger Mann seinem Großvater im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ende Oktober 2000 erzählt, dass er - der Kläger - sich im Unfallzeitpunkt nicht allein in dem Pkw befunden habe. Aufgrund der Unfallspuren sei davon auszugehen, dass sein Fahrz...