Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 00.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von nachträglich ausgezahlten Leistungsansprüchen.
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin stand im Jahr 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei jüngeren Schwestern im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten. Mit Bescheid vom 04.07.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005 unter Anrechnung des Erwerbseinkommens der Mutter sowie anteiligem Kindergeld.
Mit Änderungsbescheid vom 01.08.2005 und weiterem Bescheid vom 30.08.2005, die an die Mutter gerichtet waren und weder durch diese noch durch die Klägerin angefochten worden sind, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin ab dem 00.07.2005 auf, da die Hilfebedürftigkeit weggefallen und die Klägerin ab dem 18. Geburtstag nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei.
Am 24.11.2005 beantragte die Klägerin eigenständig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, woraufhin ihr diese auch mit Bescheid vom 19.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.02.2009 ab dem 24.11.2005 bewilligt wurden.
Die Klägerin beantragte durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18.06.2008 die Überprüfung sämtlicher Bewilligungsbescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Nachdem der Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 17.07.2008 abgelehnt und der diesbezügliche Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (Az.: S 40 (23, 28) AS 70/09). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 31.03.2014 teilweise statt. Demnach sollte unter Aufhebung der Überprüfungsbescheide sowie des Bewilligungsbescheides vom 19.12.2005 für den Zeitraum vom 00.07.2005 bis zum 21.11.2005 über den Anspruch der Klägerin hinsichtlich des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft ein neuer Bewilligungsbescheid erlassen werden. Denn ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestanden. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen hinzuweisen, so dass die Klägerin so zu stellen sei, als habe sie am 00.07.2005 (dem Tag der Volljährigkeit) einen eigenen Leistungsantrag gestellt.
Nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2015 unter Fristsetzung eine Zwangsvollstreckung angedroht hatte, erließ der Beklagte zur Umsetzung des Urteils am 04.02.2015 einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 00.07.2005 bis 23.11.2005. Der bewilligte Geldbetrag i.H.v. 1551,82 EUR ging am 09.02.2015 auf dem Konto der Klägerin ein.
Am 05.07.2020 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages i.H.v. 1551,82 EUR.
Diesen Verzinsungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2020 ab, nachdem die Klägerin eine diesbezügliche Untätigkeitsklage vor dem SG Dortmund (Az.: S 87 AS 1588/21) erhoben hatte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Anspruch auf Verzinsung verjährt sei.
Den gegen diesen Ablehnungsbescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Verzinsung sei verjährt, da seit der Nachzahlung mehr als vier Jahre vergangen seien.
Daraufhin hat die Klägerin am 29.03.2021 Klage erhoben. Sie begründete diese mit der Auffassung, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) hier nicht greife. Die vierjährige Verjährungsfrist beziehe sich auf Sozialleistungen, nicht aber auf Zinsen, die lediglich auf nicht rechtzeitig gezahlten Sozialleistungen beruhten. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen gehabt, dass langjährig Fehler auf seiner eigenen Seite erfolgt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 zu verurteilen, die infolge des Urteils des...