Leitsatz (amtlich)
1. Mangels einschlägiger zwischenstaatlicher Regelungen sind die von ausländischen Unternehmen zur vorübergehenden Tätigkeit in die BRD entsandten Arbeitnehmer hier nur unter den Voraussetzungen des RVO § 168 Abs 5 Nr 4 sozialversicherungsfrei.
Eine der gewohnheitsrechtlich geltenden "Ausstrahlungstheorie" entsprechende "Einstrahlungstheorie" ist nicht geltendes Recht.
2. Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es weder einen geschriebenen, noch einen ungeschriebenen Rechtssatz des Inhalts, daß eine schon nach dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaates versicherte Beschäftigung von Staatsangehörigen eines fremden Staates, die vorübergehend zur Arbeit in die Bundesrepublik entsandt sind, in der Weise in die deutsche Rechtsordnung "einstrahlt", daß die inländischen Vorschriften über die Sozialversicherungspflicht bei Gleichwertigkeit des fremden Versicherungsschutzes nicht zur Anwendung kommen.
Wird ein Ausländer in der Bundesrepublik beschäftigt, so ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht maßgebend. Beschäftigungsort ist stets der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wird. Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind nur auf Grund eines positiven Rechtssatzes möglich.
In RVO § 157 wird nämlich der Grundanschauung des Gesetzgebers Rechnung getragen, daß Ausnahmen zu Gunsten der Angehörigen eines fremden Staates nur Platz greifen sollen, wenn für die eigenen Staatsangehörigen die "Gegenseitigkeit" verbürgt, dh wenn eine "entsprechende Gegenleistung" durch den fremden Staat gewährleistet ist. Es entspricht daher dem erklärten Willen des Gesetzgebers, vom Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht abzugehen, solange für deutsche Arbeitnehmer keine entsprechende Gleichbehandlung in dem fremden Staatsgebiet gewährleistet ist.
Der Umstand, daß ein Teil der in den deutschen Sozialversicherungszweigen vorgeschriebenen Leistungen für die ausländischen Arbeitnehmer möglicherweise nicht in Frage kommen wird, macht ihre Versicherung nicht unvertretbar. Ob die Umstände des Einzelfalles den Versicherungsschutz tatsächlich entbehrlich machen, ist grundsätzlich nicht rechtserheblich.
3. Um "einzelne Betriebshandlungen" nach RVO § 168 Abs 5 Nr 4 handelt es sich nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur dann, wenn die fragliche Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Ausland gelegenen Betriebsanlage vollzogen wird und der Teilerfüllung einer spezifischen Unternehmensaufgabe dient, deren tatsächlicher betrieblicher Schwerpunkt in der heimatlichen Produktionsstätte oder sonstigen gewerblichen Anlage des ausländischen Arbeitgebers liegt.
Jugoslawische Arbeitnehmer, die im Jahre 1966 für einen Zeitraum von weniger als zehn Monaten im Auftrag und für Rechnung ihres Heimatunternehmens in der Bundesrepublik tätig waren, unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach den maßgebenden gesetzlichen deutschen Bestimmungen.
Nachgehend
Fundstellen