rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.1997; Aktenzeichen S 32 Ar 107/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte auf den Zahlungssatz des Übergangsgeldes die dem Kläger gezahlte Berufsunfähigkeitsrente anrechnen durfte.
Der Kläger ist am ...1958 geboren. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Zuletzt war er vom 20.05.1986 bis zum 28.08.1992 beitragspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben bildete er im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrzeugschlosser Auszubildende aus und leitete vertretungsweise die Staplerwerkstatt. Er erhielt Arbeitslosengeld vom 17.10.1992 bis zum 02.10.1993 und im Anschluß hieran vom 04.10.1993 bis 29.03.1994 Krankengeld. Vom 02.01.1995 bis zum 13.01.1995 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld. Danach er hielt er vom 14.01.1995 bis zum 07.08.1995 Anschlußarbeitslosenhilfe, vom 08.08.1995 bis zum 05.09.1995 Übergangsgeld und vom 06.09.1995 bis zum 20.06.1996 Krankengeld. Mit Verfügung vom 18.07.1996 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab 27.06.1996, das bis zum 19.10.1996 gezahlt wurde. Dabei legte die Beklagte bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes gemäß § 112 Abs. 7 AFG ausgehend von dem Beruf eines Bereichsleiters in der Automobil/Metallindustrie nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1995 die Gehaltsgruppe T 4 zugrunde, was zu einem Arbeitsentgelt von 4.495,-- DM im Monat zuzüglich 52,-- DM vermögenswirksamer Leistungen und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden führte.
Der Kläger bezog von der LVA Rheinprovinz Rente auf Zeit wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 03.05.1996, die mit Bescheid vom 07.08.1996 bis zum 31.10.1996 und mit Bescheid vom 14.11.1996 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert wurde. Auf seinen Antrag vom 02.10.1992 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 02.10.1996 als berufsfördernde Maßnahme der Rehabilitation eine Umschulung zum Versicherungskaufmann, die vom 21.10.1996 bis zum 04.02.1999 beim Berufsförderungswerk E. in R. stattfand. Mit Bescheid vom 11.11.1996 bewilligte das Arbeitsamt Regensburg dem Kläger Übergangsgeld vom 21.10.1996 bis zum 31.10.1996 in Höhe von kalendertäglich 73,89 DM und rechnete hierauf gemäß § 59 e AFG kalendertäglich die Berufsunfähigkeitsrente mit 40,04 DM an. Für die Zeit vom 01.11.1996 bis zum 31.12.1998 bewilligte sie dem Kläger vorläufig Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 73,89 DM.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem er die volle Auszahlung des Übergangsgeldes begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.04.1997). Der Kläger hat am 28.04.1997 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Nachdem aufgrund geänderter Zuständigkeitsregelung das Arbeitsamt Krefeld ab 01.11.1996 für die Zahlung des Übergangsgeldes an den Kläger zuständig geworden war, bewilligte ihm dieses mit Bescheid vom 11.12.1996 Übergangsgeld vom 01.11.1996 bis zum 30.06.1997 in Höhe von kalendertäglich 73,89 DM unter Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 40,04 DM kalendertäglich, was zu einem Zahlbetrag von 33,85 DM kalendertäglich führte.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.12.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1997 zurück.
Der Kläger hat auch hiergegen am 09.07.1997 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Das Sozialgericht hat beide Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes zu Unrecht die ihm gewährte Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Die Beklagte habe ihm das Übergangsgeld aufgrund eines fiktiven Arbeitsentgelts bewilligt. Eine Anrechnung der Rente dürfe jedoch nach der gesetzlichen Regelung nur dann erfolgen, wenn dem Übergangsgeld ein vor dem Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei.
Der Kläger hat die Maßnahme am 08.05.1997 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Er bezog sodann ab 09.05.1997 Arbeitslosengeld und ab 13.09.1998 Krankengeld. Ab 01.08.1998 ist ihm rückwirkend Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1997 und den Be scheid vom 11.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1997 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß ungekürztes Übergangsgeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auch in den Fällen, in denen - wie beim Kläger...