Leitsatz (amtlich)
Das Gesetz bietet keine Handhabe, den Anspruch auf Familienhilfe nur deshalb zu versagen, weil der Familienangehörige selbständig tätig ist.
Auch die sich aus RVO § 176 ergebende Möglichkeit des freiwilligen Beitritts steht einem solchen Anspruch nicht entgegen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648871 |
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