Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. angestellter Arzt. gleiche Gebietsbezeichnung wie Praxisinhaber. Genehmigung. Zulassung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zu den Voraussetzungen nach § 32b Ärzte-ZV gehört, daß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören muß. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in § 32b Ärzte-ZV geregelt. Das Erfordernis ergibt sich indessen aus § 32b Abs 2 S 3 Ärzte-ZV (vgl LSG Essen vom 11.1.1995 - L 11 Ka 84/94 = Breith 1995, 836).

2. Die gesetzliche Voraussetzung, daß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668247

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