Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. vertraglicher Abfindungsanspruch. Vereinswechsel eines Sportlers. Übernahme der Verpflichtungen durch neuen Arbeitgeber. Zahlungsunfähigkeit. Annahme an Erfüllungs Statt
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Konkursausfallgeld besteht für einen vertraglich vereinbarten Abfindungsanspruchs nicht, wenn die Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag von einem neuen Arbeitgeber (hier durch Spielertransfervertrag) gemäß § 364 Abs 2 BGB im Zweifel nicht an Erfüllungs Statt übernommen worden sind und der Arbeitnehmer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des neuen Arbeitgebers keine Ansprüche gegenüber dem alten Arbeitgeber geltend gemacht hat.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beansprucht höheres Konkursausfallgeld (Kaug).
Er war in der Saison 1993/1994 Eishockeyspieler bei dem EHC ... aufgrund eines bis zum 31.03.1994 befristeten Arbeitsvertrages. Am 29.12.1993 schloss er mit diesem Verein einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.1993 endete. Der Vertrag hat im übrigen folgenden Wortlaut:
"§ 2 Vergütungszahlung
Die Parteien vereinbaren, daß bis zu diesem Tag das Arbeitsverhältnis ordentlich abgerechnet wird. Der Spieler erhält als Restlohn für den Zeitraum bis zum 31.12.1993 einen Betrag von 6.000,00 DM netto.
§ 3 Abfindung gem. §§ 9,10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG
Der Verein verpflichtet sich, dem Spieler eine einmalige Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM zu zahlen. Die Zahlung erfolgt bis zum 10.01.1994 an die Rechtsanwälte B und S. Die Zahlung wird brutto = netto ausgezahlt. Der Verein übernimmt alle eventuell darauf anfallenden Steuern und Abgaben.
Die Ablösesumme für den Spieler wird zugunsten eines aufnahmebereiten Vereines auf 80.000,00 DM festgesetzt. Diese wird von dem aufnahmebereiten Verein in zwei Raten gezahlt. Die erste Rate in Höhe von 45.000,00 DM wird an die Anwälte des Spielers bis zum 10.01.1994, die zweite Rate in Höhe von 35.000,00 DM an die Anwälte des Spielers zum 15.04.1994, gezahlt. Von der ersten Rate werden 24.000,00 DM für die Befriedigung der Ansprüche des Spielers auf Abfindungszahlung einbehalten. Die verbleibenden 21.000,00 DM werden als Darlehnrückzahlung an den Präsidenten des Vereins, Herrn H. B., gezahlt. Von der zweiten Rate werden zur Befriedigung der Ansprüche des Spielers aus § 2 dieser Vereinbarung 6.000,00 DM einbehalten und der Restbetrag in Höhe von 29.000,00 DM direkt an den Verein gezahlt.
Im Gegenzug verzichtet der Spieler auf alle weitergehenden Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, insbesondere auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, auf Gehaltsfortzahlung im Todesfall sowie auf die Altersruhegeldansprüche o.ä. Der Spieler verpflichtet sich, die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin vom 13.12.1993 nach Erhalt der beiden Zahlungen zurückzunehmen.
§ 4 Ausgleichsklausel
Mit den vorgenannten Zahlungen erklären die Parteien, daß keine gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis gleich aus welchem Grunde mehr bestehen."
Am 05.01.1994 vereinbarte der Kläger mit dem ECD ..., für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1994 diesem Verein als Eishockeyspieler zur Verfügung zu stehen, und zwar gegen einen monatlichen Nettolohn von 1500,-- DM. In der Anlage 4 zu dem Spielervertrag vom 05.01.1994, auf den im übrigen Bezug genommen wird, heißt es:
"Im Rahmen der Abfindungsregelung mit dem EHC ..., kommt folgende Zahlung
DM 30.000 netto am 15.03.1994
zur Auszahlung".
Die Rechtsanwälte B & Sch waren bei dem Transfer eingeschaltet. Ein an den ECD gerichtetes Schreiben des Rechtsanwalts Sch vom 04.01.1994 lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A,
in vorbezeichneter Angelegenheit überreichen wir anliegend den Entwurf für die Vereinbarung zur Freigabe des Spielers durch den EHC ....
Der Spieler ... R erklärt sein Einverständnis mit dem Vereinswechsel unter den bereits telefonisch besprochenen Voraussetzungen, der Zahlung von 10.000,00 DM aus der Abfindung zum 15.01.1994, einer Gehaltszahlung von 1.5000,00 netto monatlich für den Rest der Saison 1993/1994 und einer Schlußzahlung aus der Abfindung und Restlohn in Höhe von 30.000,00 DM zum 31.03.1994.
Bitte senden Sie mir einen Entwurf eines Arbeitsvertrages vorab per Telefax zu.
Den beiliegenden Entwurf für den EHC ... übernehmen Sie bitte auf Ihr Briefpapier und übersenden ihn unterschrieben umgehend an den EHC ...."
Der zuletzt erwähnte Entwurf hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr B
in vorbezeichneter Angelegenheit sind wir bereit, den Spieler ... R per sofort zu folgenden Konditionen zu übernehmen:
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1. |
Wir übernehmen Ihre Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag vom 29.12.1993, der Spieler ist damit einverstanden; |
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2. |
Die Ablösesumme beträgt 50.000,00 DM; sie wird fällig am 15.05.1994 zu 20.000,00 DM und am 15.06.1994 zu 30.000,00 DM; |
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3. |
Der Spielerwechsel wird vom DEB freigegeben. |
Bitte senden Sie uns diesen Faxbrief unterschrieben umgehend zusammen mit dem Spielerpass per Fax zurück und übersenden...