nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 23.02.2000; Aktenzeichen S 3 EG 3/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen B 10/14 EG 1/01 R)

BSG (Aktenzeichen B 14 EG 1/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den am 31.01.1996 geborenen Sohn T. der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann, beide deutsche Staatsangehörige, wohnen seit Jahren in den Niederlanden.

Die Klägerin hatte nach Geburt ihres Sohnes bis 08.11.1996 noch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit vom niederländischen Sozialleistungsträger aufgrund früherer abhängiger Beschäftigung in den Niederlanden erhalten. Der Ehemann der Klägerin ist als Beamter im Bundesgebiet erwerbstätig.

Die Klägerin beantragte am 20.12.1996 Erziehungsgeld für T. Sie überreichte u.a eine Kopie des Schreibens des allgemeinen niederländischen Sozialversicherungsträgers über die Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruchs im November 1996. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.07.1997 unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs.4 BEzGG das Erziehungsgeld ab.

Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.10.1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 sowie aufgrund von Art. 73 der Verordnung (EWG) -EWGV- 1408/71 Anspruch auf Erziehungsgeld.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1998 zurück und führte aus, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits die Gewährung von Erziehungsgeld ausschließe. Zudem fehle die Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Artikel 71 EWGV 1408/71.

Mit der dagegen am 17.12.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. auf die durch die -EWGV- 1606/98 vom 25.10.1998 erfolgte Einbeziehung von Beamten in den Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 und die Entscheidung des EuGH vom 22.11.1995 Az.: C-443/93, Rechtssache Vougioukas, hingewiesen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 04.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 20.12.1996 für ihren am 31.01.1996 geborenen Sohn T. Erziehungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die EWGV 1606/98 vom 29.06.1998 sei erst am 25.10.1998 in Kraft getreten, während ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld bereits am 30.01.1998 geendet habe.

Das Sozialgericht Münster (SG) hat mit Urteil vom 23.02.2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zum einen ausgeführt, daß weder die Klägerin noch ihr Ehemann im streitigen Zeitraum als Arbeitnehmer zu betrachten seien und auch nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert waren. Zudem sei der Anspruch der Klägerin bei Inkrafttreten der EWGV 1606/98 beendet gewesen. Der Regelung sei auch keine Rückwirkung beizumessen.

Gegen das ihr am 16. März 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. April 2000 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie meint, trotz des zeitlichen Ablaufs des möglichen Anspruchs auf Erziehungsgeld sei nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.1995, Rechtssache C-443/93 die Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers gemäß Art. 51 EWG-Vertrag begründet gewesen, den sachlichen Geltungsbereich der EWGV 1408/71 auch auf die Sondersysteme der Beamten und ihnen Gleichgestellten auszudehnen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte diese Rechtspflicht rechtzeitig erfüllen müssen, die EWGV 1408/71 bereits in den Jahren 1996 bzw. 1997 entsprechend zu ergänzen.Darüber hinaus bezieht sie sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) und einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.12.1999 Az.: 1 BvR 809/95.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem Schlußantrag in I. Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Verwaltungsentscheidungen des beklagten Landes zu Recht bestätigt. Die Klägerin hat nämlich weder nach nationalen Rechtsvorschriften, auch unter Berücksichtigung der Verfassungsgarantien des GG, noch nach den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts Anspruch auf Erziehungsgeld für den Sohn T.

Trotz Art. 1 § 3 Satz 2 des 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 09...

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