Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. territorialer Geltungsbereich. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw Wohnsitzes ins Ausland
Orientierungssatz
Einem Behinderten, der seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, steht kein Anspruch auf Feststellung nach dem SGB 9 (hier: Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) zu.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1997 einen GdB von 40 fest wegen der Behinderungen
Oberschenkelatrophie links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenerniedrigung im Lendenwirbelsäulenbereich, Osteoporose (30)
Schultergelenksverschleiß rechts, Funktionsbehinderung rechtes Ellenbogengelenk (20)
Arthrose linkes Fußgelenk, Hüftgelenksverschleiß beiderseits (20).
Seinen Änderungsantrag von Mai 2000 begründete der Kläger mit der Verschlimmerung der bereits anerkannten Behinderungen, einer Kopfschmerzsymptomatik und einer Bewegungseinschränkung der Hände. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der Berichte des Orthopäden Dr. A, der Neurologin und Psychiaterin Dr. A sowie der Hausärztin Dr. S lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse ab.
Hiergegen hat der Kläger am 13.10.2000 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben mit der Begründung, die Bandscheibenschmerzen hätten sich verschlimmert.
Das SG hat Befundberichte von Dr. A und Dr. A sowie ein Gutachten des Orthopäden Dr. H eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.03.2001 verwiesen. Im März 2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass er für "einige Zeit ins Ausland gehe".
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.02.2002 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das am 03.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2002 Berufung eingelegt und dargelegt, dass er trotz seines auf Dauer angelegten Aufenthaltes in Italien um Durchführung des Berufungsverfahrens bitte, da er in Italien nicht mehr als arbeitsfähig angesehen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2002 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheide vom 19.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 zu verurteilen, bei ihm ab Mai 2000 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte sieht sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner im Bescheid vertretenen Auffassung bestätigt.
Der Senat hat ärztliche Unterlagen der Landesversicherungsanstalt (LVA) S und Befundberichte von Dr. A, Dr. A und Dr. K als Nachfolger von Frau Dr. S angefordert. Sodann hat der Senat das Land Bayern beigeladen und in Kooperation mit dem SG Augsburg (S 2 RJ 5001/02) Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Internisten Dr. G, des Orthopäden Dr. P und des Neurologen und Psychiaters Dr. R. Nach Eingang der Gutachten hat der Senat das mit Beschluss vom 29.03.2004 zum Ruhen gebrachte Verfahren im November 2004 wieder aufgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 04.10.2004, 29.07.2004 und 02.07.2004 verwiesen.
Der Beklagte hat nach versorgungsärztlicher Auswertung der Gutachten festgestellt, dass kein höherer Gesamt-GdB als 40 vorliegt. Der Kläger hat dem Ergebnis der Beweisaufnahme widersprochen, da er ständig Schmerzen habe und ihn niemand mit seinen Behinderungen mehr in Italien anstellen würde. Der Beigeladene hat unter Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen das Begehren des Klägers als unbegründet angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist, da er auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde.
Die Berufung ist zum Teil unzulässig.
Da der Kläger im März 2001 mitgeteilt hat, dass er "für einige Zeit ins Ausland geht", die Begutachtung im Sommer 2004 im Ausland stattfand und der Kläger auch während des laufenden Prozesses stets den Schriftverkehr von P in Italien führte, ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt hat. Einem Behinderten, der seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, steht kein Anspruch auf Feststellung nach dem Neunte...